Die Abfallrahmenrichtlinie

Hintergrund

Die novellierte Abfallrahmenrichtlinie (ARRL) verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis Ende 2013 Abfallvermeidungsprogramme (AVP) zu erstellen. Die umweltpolitische Diskussion zur Abfallvermeidung lässt sich bis in den Beginn der 70er Jahre zurückverfolgen, als mit den "Grenzen des Wachstums" der Club of Rome auf die Begrenztheit der Ressourcen hinwies. Einerseits lässt sich eine große Zahl von staatlichen und privaten Aktivitäten anführen, die im Effekt Abfall vermeidende Wirkungen haben. Andererseits gibt es systematische, wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen, die Abfallvermeidung als Ziel staatlichen Handelns im Kontext der Nachhaltigkeits-Trias (Ökologie, Ökonomie, Soziales) einschränken.

Die Wirkung von Maßnahmen und deren ökologische Vorteilhaftigkeit lassen sich in der Regel nicht eindeutig voraussehen; Maßnahmen zur quantitativen oder qualitativen Steuerung von Produktions- und Konsummustern sind äußerst komplex und lassen sich im Kontext globaler Wirtschaftsbeziehungen nur schwer bewerten.

Trotzdem spielt in der umweltpolitischen Diskussion weiterhin die Abfallvermeidung eine besondere Rolle. Auch die fünf-stufige Entsorgungshierarchie der Abfallrahmenrichtlinie sieht die Abfallvermeidung an erster Stelle, obwohl das Abfallrecht nur indirekt Einfluss auf Produktions- und Konsumgewohnheiten sowie das Produktdesign nehmen kann, die ausschlaggebend für die Vermeidung von Abfällen sind.

Abfälle, die vermieden werden, sind in der Regel per se nicht quantifizierbar oder klar abfallrechtlichen Maßnahmen zuzuordnen. Trotzdem muss die Umweltpolitik auf die umweltpolitische (und EG-rechtliche) Forderung nach Abfallvermeidung angemessen, umfassend und rational reagieren. AVP bieten dabei die Chance, die Möglichkeiten, aber auch Grenzen von Abfallvermeidungsmaßnahmen darzustellen, zu bewerten und in konkrete Politik beziehungsweise Ordnungsrecht umzusetzen. Daraus ergibt sich auch die Chance, die Diskussion auf eine rationale Grundlage zu stellen.

Die quantitative und qualitative Vermeidung von Abfällen kann sowohl zum Ressourcen- und Klimaschutz, als auch zur Minimierung von Umweltrisiken beitragen. Effizienzsteigerungen im Produktionsbereich, die Langlebigkeit von Produkten, die Reduzierung von gefährlichen Stoffen in Produkten und Abfällen als auch die Kreislaufführung von Wertstoffen innerhalb der Wirtschaft tragen hierzu bei. In den Zielen der "ökologischen Industriepolitik", die einerseits eine Beeinflussung der Produktions- und Konsumgewohnheiten im Sinne einer reduzierten Stoffwirtschaft vorsehen, andererseits neue innovative Technologien zur Effizienzsteigerung als ökonomische Chance begreifen, spielt die Abfallwirtschaft als Motor volkswirtschaftlicher Stoffkreisläufe eine zentrale Rolle. Damit ebenso die Maßnahmen zur Abfallvermeidung, soweit sie sich aus Effizienztechnik oder dem effizienteren Umgang mit Ressourcen ergeben.

Die inhaltlichen Anforderungen an die Abfallvermeidungsprogramme ergeben sich aus Artikel 29 sowie Anhang IV der Abfallrahmenrichtlinie.

Stand: 17.02.2009

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