Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien

Abfallrahmenrichtlinie

Richtlinien | RL 2008/98/EG

Die "Richtlinie 2008/98/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien", kurz: "Abfallrahmenrichtlinie", ist am 12. Dezember 2008 in Kraft getreten. Die Richtlinie legt einen Rechtsrahmen für den Umgang mit Abfällen in der EU fest. Ziel der Richtlinie ist, Umwelt, menschliche Gesundheit und Ressourcen zu schützen. Sie soll die Europäische Union (EU) dem Ziel einer "Recycling-Gesellschaft" näherbringen, indem mehr Abfälle getrennt erfasst und einer Verwertung zugeführt werden.

Wesentliche Regelungen der Abfallrahmenrichtlinie betreffen unter anderem die Präzisierung und Definition zentraler Rechtsbegriffe des Abfallrechts, die Festlegung einer 2008 neuen fünfstufigen Abfallhierarchie ("Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung, zum Beispiel energetische Verwertung, Beseitigung"), welche die bis dahin geltende dreistufige Rangfolge ("Vermeiden, Verwerten, Beseitigen") ablöste, Regelungen zur Bestimmung von Nebenprodukten und zum Ende der Abfalleigenschaft, die eigenständige Definitionen als "Gegenbegriff" zum Abfallbegriff darstellen. Neu waren 2008 auch Anforderungen bezüglich Abfallvermeidung und die Pflicht der Mitgliedstaaten, Abfallvermeidungsprogramme zu erstellen, sowie Recyclingquoten für Siedlungsabfälle (50 Prozent) und Bau- und Abbruchabfälle (70 Prozent), die bis 2020 zu erreichen waren. In der Abfallrahmenrichtlinie wurde zudem der Grundsatz der Produktverantwortung verankert. Diese kann eine Verpflichtung des Herstellers zur Rücknahme und Beseitigung zurückgegebener Erzeugnisse nach der Verwendung beinhalten. Für gefährliche Abfälle, Altöl und Bioabfall enthielt die Abfallrahmenrichtlinie zudem besondere Bestimmungen.

In Deutschland wurde die Richtlinie durch das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz) 2012 in nationales Recht umgesetzt. Die Europäische Kommission hat, wie im Februar 2015 bei Rückzug des Legislativvorschlags aus dem im Juli 2014 veröffentlichten Kreislaufwirtschaftspaket angekündigt, am 2. Dezember 2015 einen neuen Vorschlag vorgelegt. Dieser umfasste einen Legislativvorschlag zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften (der Abfallrahmenrichtlinie sowie auch der Verpackungsrichtlinie, der Deponierichtlinie, der Altfahrzeugrichtlinie, der (Alt-) Batterien und (Alt-) Akkumulatorenrichtlinie und der Elektro- und Elektronik-Altgeräterichtlinie) sowie einen Aktionsplan, der die einzelnen Stufen im Wirtschaftskreislauf adressiert. Ziel des Pakets war es, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, in der Abfall zunehmend als Ressource genutzt wird, voranzutreiben.

Das Legislativpaket zur Änderung der genannten Richtlinien, u.a. die durch die Richtlinie (EU) 2008/851 geänderte Abfallrahmenrichtlinie wurde im Mai 2018 von der EU verabschiedet. Die Vorgaben der Änderungsrichtlinie waren bis zum 05. Juli 2020 ins deutsche Recht umzusetzen. Die Umsetzung erfolgt im Wesentlichen durch Artikel 1 des „Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union“ (Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes – KrWG). Die neben der AbfRRL geänderten Richtlinien werden teilweise bereits in gesonderten Artikeln des "Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union", teilweise in gesonderten Gesetzgebungs- und Verordnungsverfahren umgesetzt.

Ziel der 2018 novellierten Abfallrahmenrichtlinie ist eine verstärkte Förderung der Kreislaufwirtschaft durch Vermeidung und vor allem durch das verstärkte Recycling von Abfällen. Weitere wesentliche Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie sind:

  • Konkretisierung der Anforderungen für das Ende der Abfalleigenschaft,
  • Anhebung und Neuberechnung der Recyclingquoten für bestimmte Abfallarten und weitere Reduzierung der Deponierung von Abfällen,
  • Verschärfung und Ausdehnung von Getrenntsammlungspflichten für Abfälle zur Verwertung/Recycling (insbesondere Bioabfälle und ab 2025 gefährliche Haushaltsabfälle und Textilien),
  • Verschärfung der Vermischungsverbote für gefährliche Abfälle,
  • detailliertere Vorgaben für die Umsetzung der Produktverantwortung und die diesbezüglichen Rücknahmeregime,
  • Verstärkung der Vermeidung von Abfällen (unter anderem von Lebensmittelabfällen) und Konkretisierung der von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden "Maßnahmen",
  • Ausbau und Spezifizierung der Abfallvermeidungsprogramme und Abfallwirtschaftskonzepte der Mitgliedstaaten,
  • Verzahnung des Abfallrechts mit Vorgaben des Chemikalienrechts (Pflichten der Besitzer bei Beendigung der Abfalleigenschaft, Informationspflichten von Lieferanten SVHC-haltiger Erzeugnisse gegenüber der ECHA).

Aktualisierungsdatum: 19.11.2008

Verwandte Vorschriften

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