Streaming und Downloads

Digitale Produkte und Waren mit digitalen Elementen - Was versteht man darunter?

Das Internet eröffnet viele Möglichkeiten. Während man früher beispielsweise noch überlegen musste, wie viele Bücher man für den Urlaub einpacken kann, ohne dass der Koffer zu schwer wird, kann man heute ganz bequem eine Vielzahl an Büchern über das Smartphone, Tablet oder den eReadermitnehmen. Auch für das Hören von Musik oder das Anschauen von Filmen braucht man keine CDs oder DVDs mehr. Vielmehr kann man beides direkt über das Internet streamen. So sind viele der vormals rein analogen Produkte nun auch digital verfügbar (zum Beispiel auch Zeitschriften oder Spiele). Darüber hinaus wird uns auch eine Vielzahl von Dienstleistungen online angeboten. So können wir beispielsweise Strom- oder Hotelpreise miteinander vergleichen, über Kollaborationsplattformen miteinander arbeiten oder uns auf Social-Media-Plattformen vernetzen.

All das sind Beispiele für digitale Produkte. Unter digitale Produkte werden sowohl digitale Inhalte (zum Beispiel Computerprogramme, Anwendungen, Videodateien, Audiodateien, Musikdateien, digitale Spiele, elektronische Bücher) als auch digitale Dienstleistungen (zum Beispiel Verkaufs-, Buchungs-, Vergleichs-, Vermittlungs- oder Bewertungsplattformen, Blog-Portale, Suchmaschinen, Software-as-a-Service, die gemeinsame Nutzung von Video- oder Audioinhalten ("Sharing") und andere Formen des Datei-Hosting) gefasst.

Digitale Produkte können auch in Gegenständen enthalten sein. Sind der Gegenstand und das digitale Produkt so miteinander verbunden, dass die Sache ihre Funktion ohne das digitale Produkt nicht mehr erfüllen kann, spricht man von Waren mit digitalen Elementen. Beispiele hierfür finden sich vor allem im Bereich Internet der Dinge (Internet of Things, kurz IoT), also zum Beispiel Smart Speaker oder intelligentes Spielzeug.

Welche Rechte habe ich als Verbraucherin und Verbraucher?

Bei Verträgen über digitale Produkte und Waren mit digitalen Elementen gelten grundsätzlich die gleichen Rechte, die Sie auch beim Kauf von analogen Produkten haben. Hier sind insbesondere die Regelungen für im Internet geschlossene Verträge (Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr) relevant.

Allerdings bestehen in der digitalen Welt einige Besonderheiten. Daher gibt es sowohl für Digitale Produkte als auch für Waren mit digitalen Elementen besondere Regelungen, mit denen diesen Besonderheiten Rechnung getragen wird.

Besondere Informationspflichten des Unternehmers

Damit Sie als Verbraucherin und Verbraucher in der Lage sind, eine vernünftige Kaufentscheidung zu treffen, muss Ihnen der Unternehmer die notwendigen Informationen mitteilen – und zwar, bevor der Vertrag geschlossen wird. Über die allgemeinen Informationspflichten hinaus hat der Gesetzgeber besondere Informationspflichten in Bezug auf digitale Produkte geschaffen: So muss der Unternehmer Verbraucherinnen und Verbraucher aufklären über

  • die Funktionalität der digitalen Produkte und Waren mit digitalen Elementen, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen (wie zum Beipsiel einen Kopierschutz)
  • die Verwendung digitaler Inhalte, etwa für die Nachverfolgung des Verhaltens des Verbrauchers (sogenanntes Tracking), und
  • die Interoperabilität und Kompatibilität mit Hard- und Software.

Nach dem Vertragsschluss muss der Unternehmer Ihnen eine Vertragsbestätigung zusenden. Dies muss er auf einem "dauerhaften Datenträger" (zum Beispiel E-Mail oder Papier) übermitteln. Die Bestätigung soll Ihnen spätestens bis zur Lieferung der Ware beziehungsweise Erbringung der Dienstleistung vorliegen. Bewahren Sie die Vertragsbestätigung des Unternehmers gut auf, damit Sie diese im Falle eines Problems als Nachweis vorlegen können.

Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht

Bei Fernabsatzverträgen haben Sie als Verbraucherin und Verbraucher das Recht, den Vertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Dazu haben Sie in der Regel 14 Tage Zeit. Beim Kauf digitaler Produkte beginnt diese Frist bereits mit dem Abschluss des Vertrags. Hat Sie der Unternehmer jedoch nicht über Ihr Widerrufsrecht informiert, verlängert sich die Frist um weitere 12 Monate.

Damit digitale Inhalte jedoch nicht einfach genutzt und anschließend beliebig oft widerrufen werden können, gilt eine Besonderheit: Das Widerrufsrecht erlischt, sobald der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat. Bei Streaming-Portalen beispielsweise bedeutet dies, sobald der Stream beginnt und Sie als Verbraucherin und Verbraucher auf den Inhalt zugreifen können. Beim Downloaddigitaler Inhalte erlischt das Widerrufsrecht, wenn Sie mit dem Vorgang des Herunterladens beginnen.

Über diese Besonderheit beim Widerrufsrecht muss Sie der Unternehmer jedoch vorab informieren. Nach § 356 Absatz 5 BGB müssen Sie:

  1. einer Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt und
  2. Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie durch die Zustimmung mit Beginn der Ausführung Ihr Widerrufsrecht verlieren.

Ausreichend ist, wenn der Unternehmer einen entsprechenden Hinweis auf der Seite anbringt, den Sie mit einem Klick auf ein Kontrollkästchen bestätigen müssen.

Auch über das Erlöschen des Widerrufsrechts muss Sie der Unternehmer in der Vertragsbestätigung informieren. Tut er dies nicht, erlischt auch Ihr Widerrufsrecht nicht.

Wenn Sie einen Vertrag über auf einem körperlichen Datenträger befindliche digitale Inhalte widerrufen haben, müssen Sie diesen außerdem an den Verkäufer zurückgeben. Zudem dürfen Sie die digitalen Produkte nach einem erfolgreichen Widerruf des Vertrags nicht weiter nutzen oder an Dritte weitergeben.

Aktualisierungspflichten

Die digitale Welt ist schnelllebig und von vielen neuen Entwicklungen geprägt. Dementsprechend können sich auch die Bedingungen, für die dem Vertrag entsprechende Nutzung von digitalen Produkten oder Waren mit digitalen Elementen schnell verändern. So kann es zum Beispiel passieren, dass aufgrund einer Veränderung im Betriebssystem des Handys auf einmal die gerade gekaufte Spieleapp nicht mehr ordentlich funktioniert. Genau so können Kriminelle neue Methoden entwickeln, um auf Daten zum Beispiel aus Apps oder von privaten Accountszuzugreifen. Damit so etwas nicht passiert und auch bei digitalen Produkten beziehungsweise Waren mit digitalen Elementen die Nutzbarkeit über einen gewissen Zeitraum sichergestellt ist, müssen Unternehmer Aktualisierungen bereitstellen.

Das bedeutet konkret: Wenn Sie ein digitales Produkt beziehungsweise eine Ware mit digitalem Element erwerben, hat der Verkäufer Ihnen für einen bestimmten Zeitraum Aktualisierungen bereitzustellen. Wird hiergegen verstoßen, haftet der Verkäufer für hieraus entstehende Mängel.

Aktualisierungen sind dabei zum einen Sicherheitsaktualisierungen. Darunter fallen aber auch Aktualisierungen zur Behebung von Fehlern oder sonstige technische Nachbesserung, die für das Funktionieren des Produkts benötigt werden. Was hier allerdings nicht drunter fällt, sind Verbesserungen am Produkt, die über den Erhalt der Funktionsfähigkeit hinausgehen. So haben Sie zum Beispiel keinen Anspruch auf neue Funktionen oder zusätzliche Inhalte.

Wie lange der Verkäufer Aktualisierungen bereitstellen muss, ist abhängig von dem Vertrag, den Sie geschlossen haben. Wenn in dem Vertrag eine Laufzeit bestimmt ist, dann müssen die Aktualisierungen während der gesamten Laufzeit bereitgestellt werden. In allen anderen Fällen hängt der Zeitraum von der Erwartung, die Verbraucherinnen und Verbraucher wie Sie an die übliche Nutzungsdauer eines solchen Produktes haben. Wie lange das genau ist, ist abhängig vom jeweiligen Produkt. So wird man beispielsweise eine für ein Festival entwickelte App regelmäßig nur für die Dauer des Festivals benötigen. Bei Computerprogrammen zum Lesen und Bearbeiten von Dateien oder Computerspielen dürfte man hingegen eine Nutzungsdauer über mehrere Jahre erwarten.

Sie müssen zudem über verfügbare Aktualisierungen informiert werden. Nur wenn Sie über die Aktualisierungen Bescheid wissen, können Sie diese auch vornehmen. Dabei ist zu beachten, dass Sie für die Installation der Aktualisierung verantwortlich sind. Unterlassen Sie die Installation einer bereitgestellten Aktualisierung, ist der Verkäufer auch von seiner Haftung befreit.

Einseitige Änderungen an digitalen Produkten

Wenn Sie einen Vertrag über ein digitales Produkt für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen haben (zum Beispiel einen Vertrag über einen Cloud-Dienst für zwei Jahre), darf der Verkäufer während der Vertragslaufzeit nicht einfach so Veränderungen an dem Produkt vornehmen. Zulässig und vor allem auch notwendig sind erstmal nur die oben angesprochenen Aktualisierungen. Weitergehende Änderungen wie zum Beispiel neue Funktionen oder Änderungen, die eine Verschlechterung bedeuten, können nur bei einem triftigen Grund vorgenommen werden. Dies muss jedoch im Vertrag (zum Beispiel in den AGB) vereinbart worden sein. Ein triftiger Grund könnte beispielsweise vorliegen, wenn das digitale Produkt an eine erhöhte Nutzerzahl oder eine neue technische Umgebung angepasst werden muss.

Zudem dürfen Ihnen dadurch keine Kosten entstehen und Sie müssen über die Änderungen klar und verständlich informiert werden.

Bei für Sie nachteiligen Änderungen, die zum Beispiel den Zugriff auf das Produkt erheblich einschränken oder die Nutzung stark erschweren, haben Sie außerdem die Möglichkeit den Vertrag innerhalb von 30 Tagen kostenlos zu beenden. Die Frist beginnt zu laufen, sobald Sie die Information über die Änderung erhalten haben. Dem Verkäufer steht es allerdings frei, Ihnen in solchen Fällen einen neuen Vertrag anzubieten. Hier können Sie selbst entscheiden, ob Sie den Vertrag annehmen oder nicht. Wichtig ist: Sie können nicht zum Abschluss eines neuen Vertrags gezwungen werden.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass diese Regelung nur für Verträge über digitale Produkte gilt. Auf Verträge für Ware mit digitalen Elementen findet sie keine Anwendung.

Daten als Gegenleistung

Viele Produkte und Waren mit digitalen Elementen sind ohne finanzielle Gegenleistung verfügbar. Sie erscheinen als kostenlos. In vielen Fällen erhalten Hersteller und Anbieter dennoch eine Gegenleistung in Form der Daten, die bei der Nutzung der Produkte und Waren erfasst und genutzt werden. So finanzieren viele Hersteller oder Anbieter ihre Produkte und Waren mittelbar über das Anzeigen von Werbung oder das Erstellen von Interessenprofilen, die ihrerseits am Werbemarkt Gewinne einbringen können.

Ungeachtet der Frage, in welchem Umfang dies zulässig ist, gelten die in auf dieser Seite dargestellten Rechte auch dann, wenn Sie statt mit einer finanziellen Gegenleistung mit ihren Daten "bezahlen".

Wenn Sie sich näher dafür interessieren, ob und unter welchen Bedingungen die Nutzung Ihrer persönlichen Daten für das Erstellen von Interesseprofilen und das Anzeigen individualisierter Inhalte rechtmäßig ist, finden Sie dazu weitere Informationen auf unserer Themenseite "Personalisierte Werbung und Tracking".

Stand: 03.08.2023

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