Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen

Verordnungen

Die neue Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wurde am 30. April 2024 verkündet und trat am 20. Mai 2024 in Kraft.

Diese neue Verordnung gilt ab dem 21. Mai 2026. Jedoch gilt gemäß Artikel 86 Absatz 3 für einige Bestimmungen ein abweichender Geltungsbeginn.

Die neue Verordnung enthält wie die Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 insbesondere Regelungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen, und zwar zu Verbringungen innerhalb der Europäischen Union, zur Ausfuhr aus der EU, zur Einfuhr in die EU und zur Durchfuhr durch die EU aus und nach Drittstaaten. Im Vergleich zu der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 enthält die neue Verordnung (EU) 2024/1157 eine Reihe von Änderungen, unter anderem die folgenden:

Um das Potenzial des EU-Binnenmarkts zu erschließen, wurden Verbesserungen für Verbringungen innerhalb der EU vereinbart, etwa die Umstellung auf elektronischen Datenaustausch.

Es wurden Vorschriften ergänzt, um die illegale Verbringung von Abfällen wirksamer zu bekämpfen. Zum Beispiel wurde die Europäische Kommission ermächtigt, Kontrollen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchzuführen.

Weiterhin wurden die Bestimmungen zum Export von Abfällen deutlich verschärft. Aus der EU in OECD-Staaten exportierte Abfälle werden stärker überwacht.

Ab 21. Mai 2027 müssen ausführende EU-Unternehmen den umweltgerechten Charakter ihrer Ausfuhren durch eine unabhängige Auditierung nachweisen. Ab diesem Zeitpunkt werden Exporte aus der EU in Nicht-OECD-Staaten deutlich stärker beschränkt.

Aufgrund der Umweltproblematik im Zusammenhang mit Kunststoffen wurden die Vorgaben für Exporte von Kunststoffabfällen schärfer als für andere Abfälle gefasst. Soweit Exporte noch erlaubt sind, müssen Behörden dem Export zustimmen. Für Exporte gering verunreinigter Kunststoffabfälle in Nicht-OECD-Staaten gilt ab 21. November 2026 ein Exportverbot, das auf Antrag eines solchen Staates ab 21. Mai 2029 gelockert werden kann.

Aktualisierungsdatum: 30.04.2024

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