Bundestag stimmt Altautoverordnung zu

12.06.1997
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: 47/97 S
Thema: Bodenschutz
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Angela Merkel
Amtszeit: 17.11.1994 - 27.10.1998
13. Wahlperiode: 17.11.1994 - 27.10.1998
Merkel: Weichen für umweltgerechte Altautoentsorgung gestellt

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit teilt mit:

Der Bundestag hat heute dem von der Bundesregierung im November letzten Jahres beschlossenen und vom Bundesrat im Mai dieses Jahres mit einigen Veränderungen gebilligten Entwurf einer Altautoverordnung zugestimmt. Damit hat die Konzeption der Bundesregierung zur Altautoent-sorgung, bestehend aus der Freiwilligen Selbstverpflichtung der beteiligten Wirtschaftskreise vom 21. Februar 1996 und der erforderlichen Rahmenverordnung, die letzte parlamentarische Hürde genommen und kann nach einer Übergangszeit von neun Monaten nach der Verkündung der Verordnung voraussichtlich im April 1998 in Kraft treten.

Bundesumweltministerin Dr. Angela Merkel: "Der heutige Beschluß des Bundestages hat nunmehr den Weg freigemacht für eine dauerhaft umweltgerechte Altautoentsorgung. Durch das Konzept der Bundesregierung werden insbesondere eine Steigerung der Verwertung von Abfällen aus der Altautoentsorgung von heute rund 75 Gewichtsprozent auf 95 Gewichtsprozent bis zum Jahr 2015 initiiert und zugleich die Menge von derzeit jährlich rund 500.000 Tonnen problematischer Shredderabfälle, die immer noch abgelagert wird, schrittweise gesenkt."

Mit der Altauto-Verordnung werden die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen für die Verbesserung der Altautoentsorgung in Deutschland geschaffen und in Ergänzung der Freiwilligen Selbstverpflichtung diejenigen Regelungen getroffen, die durch freiwillige Maßnahmen nicht möglich sind. Durch einheitliche Wettbewerbsbedingungen wird zugleich eine verläßliche Grundlage für Investitionsentscheidungen geschaffen. Hauptziele der Verordnung sind die Lenkung der Altautos in bestimmte, umweltgerecht arbeitende Betriebe, die Entlastung der Vollzugsbehörden durch Übernahme von Überwachungsaufgaben durch qualifizierte Sachverständige sowie die Festlegung von Umweltstandards für Annahmestellen, Verwertungsbetriebe und Shredderanlagen. Hierdurch ergeben sich eine Reihe von neuen Regelungen und Pflichten der Beteiligten:

Pflichten des Autobesitzers

Wer künftig ein Altauto mit dem Ziel der Verwertung endgültig stillegen will, muß dieses einem anerkannten Verwertungsbetrieb überlassen. Den hierfür von dem Verwertungsbetrieb auszustellenden sog. Verwertungsnachweis hat der Autobesitzer bei der Abmeldung der Zulassungsstelle vorzulegen.

Pflichten der Annahmestellen und Verwertungsbetriebe

Neben den Verwertungsbetrieben können auch sog. Annahmestellen Altautos vom Letztbesitzer zurücknehmen. Diese nehmen keine Behandlung der Altautos vor, sondern allein die Rücknahme vom Letztbesitzer und Weiterleitung an einen anerkannten Verwertungsbetrieb. Auch eine Annahmestelle muß über eine Anerkennung verfügen. Annahmestellen können Vertragshändler von Automobilherstellern oder auch Kfz-Betriebe sein. Die Annahmestelle kann den Verwertungsnachweis im Auftrag eines anerkannten Verwertungsbetriebs aushändigen.

Annahmestellen und Verwertungsbetriebe haben bestimmte Umweltschutzanforderungen zu erfüllen, um anerkannt werden zu können. Neben allgemeinen Anforderungen gelten solche an den Betrieb (z. B. Platzgröße und Ausrüstung), an die Behandlung von Altautos sowie die Dokumentation. Die Anforderungen an Verwertungsbetriebe sind angesichts möglicher Umweltgefahren detaillierter und betreffen insbesondere die Vorbehandlung und Trockenlegung von Altautos zur umweltgerechten weiteren Verwertung sowie die Demontage bestimmter Materialien und Bauteile. Der Verwertungsbetrieb soll bis zum Jahre 2002 eine Verwertung bestimmter Bauteile/Materiali-en/Betriebsflüssigkeiten von mindestens 15 Gewichtsprozent bezogen auf das jeweilige Leergewicht eines Altautos erreichen.

Pflichten der Shredderbetriebe

Shredderbetriebe sollen neben der Einhaltung allgemeiner Anforderungen an den Betrieb der Anlage und an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sowie die gemeinwohlverträgliche Beseitigung die beim Shredderprozeß anfallenden Abfälle zur Beseitigung schrittweise bis zum Jahre 2015 auf weniger als 5 Gewichtsprozent bezogen auf das jeweilige Leergewicht des Altautos verringern. Dies erfordert künftig eine weitgehende Vordemontage sowie Verfahren zur stofflichen und/oder energetischen Verwertung der Shredderleichtfraktion. Darüber hinaus werden ähnlich wie bei den Verwertungsbetrieben Anforderungen an die Dokumentation festgelegt.

Anerkennung durch Kfz-Innungen und Sachverständige

Die erforderliche Anerkennung erfolgt bei Annahmestellen, die Kfz-Betriebe sind, durch die jeweils zuständige Kfz-Innung; bei den Verwertungsbetrieben und den Shredderanlagen erfolgt die Anerkennung durch bestimmte, qualifizierte Sachverständige. Die Bescheinigung zur Anerkennung ist zu erteilen, wenn die jeweiligen Anforderungen des Anhangs der Verordnung erfüllt sind. Betriebe gelten auch dann als anerkannt, wenn sie Entsorgungsfachbetriebe sind.

Bundesumweltministerin Dr. Angela Merkel: "Die vorgesehenen Regelungen schaffen den Rahmen, in dem die Automobilindustrie und die darüber hinaus beteiligten Wirtschaftskreise zügig das von ihnen zugesagte flächendeckende Rücknahme- und Verwertungssystem zu errichten haben. Die Wirtschaft ist nun gefordert, die Umsetzung ihres Konzeptes aktiv anzugehen und zu belegen, daß ökologische Verbesserungen auch ohne strikte Detailregelungen erreichbar sind. Neben der umweltpolitischen Zielsetzung verfolgt das Konzept die Förderung des Wettbewerbs. Alle Verwertungsbetriebe, die die ökologischen Anforderungen erfüllen, dürfen den neuen Verwertungsnachweis ausstellen. Mit der Altautoverordnung werden die Umsetzung der Abfallvermeidung und -verwertung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz weiter gefördert und die Produktverantwortung konkret eingefordert."

12.06.1997 | Pressemitteilung 47/97 S | Bodenschutz
https://www.bmuv.de/PM1365
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