EU-Umgebungslärmrichtlinie

Umgebungslärm ist eines der größten Umweltprobleme in Europa. Um den Lärm zu mindern, wurde die EU-Umgebungslärmrichtlinie erlassen. Die Richtlinie legt ein Konzept zur Lärmminderung fest. Ein wichtiger Bestandteil ist die Information und Beteiligung der Öffentlichkeit.

Ziele der Richtlinie

Die Europäische Kommission stellte 1996 in ihrem Grünbuch "Künftige Lärmschutzpolitik" fest, dass Lärm eines der wichtigsten lokalen Umweltprobleme in Europa darstelle. Allerdings hätten Lärmminderungsmaßnahmen im Allgemeinen eine geringere Priorität als Maßnahmen zur Minderung anderer Umweltprobleme. Daher sollte ein europäisches Konzept zur Lärmminderung geschaffen werden: die EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG.

Ziel der EU-Umgebungslärmrichtlinie ist es, schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern. Die Richtlinie betrachtet die großen Lärmquellen von Umgebungslärm: Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken, Großflughäfen und Ballungsräume. Dabei verfolgt die Richtlinie einen dreistufigen Ansatz:

  1. Die Belastung durch Umgebungslärm wird ermittelt und in Lärmkarten dargestellt.
  2. Die Öffentlichkeit wird über Umgebungslärm und seine Auswirkungen informiert.
  3. Für Belastungsbereiche werden Aktionspläne ausgearbeitet. Aktionspläne sollen Lärmproblemen entgegegnwirken und Lärmauswirkungen regeln. Sie können Maßnahmen zur Lärmminderung enthalten. Ruhige Gebiete sollen gegen eine Zunahme des Lärms geschützt werden. Die Öffentlichkeit kann bei der Aktionsplanung mitwirken.

Zusätzlich sollen die ermittelten Daten zur Belastung durch Umgebungslärm Grundlage für Maßnahmen zur Lärmminderung an der Quelle sein: das sind insbesondere Straßen- und Schienenfahrzeuge sowie Flugzeuge.

Umsetzung

Die EU-Umgebungslärmrichtlinie wurde in deutsches Recht umgesetzt

  • im Sechsten Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
  • der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV).

Für Lärmindizes und Berechnungsverfahren gelten die Vorgaben der EU-Umgebungslärmrichtlinie. Diese Vorgaben weichen zum Teil von anderen deutschen Vorschriften zum Lärmschutz ab. Die EU-Umgebungslärmrichtlinie verwendet zwei Lärmindizes:

1. Der Tag-Abend-Nacht-Lärmindex LDEN ist ein 24-Stunden-Mittelungspegel, der die Tageszeiträume unterschiedlich gewichtet. In Deutschland sind die Tageszeiträume festgelegt als:

  • Tag: 12 Stunden von 6 bis 18 Uhr,
  • Abend: 4 Stunden von 18 bis 22 Uhr und
  • Nacht: 8 Stunden von 22 bis 6 Uhr.

2. Der Nachtlärmindex LNight betrachtet lediglich den Nachtzeitraum von 22 bis 6 Uhr.

Zuständige Behörden

Zuständig für Lärmkarten und Aktionspläne sind in Deutschland häufig die Gemeinden. Einige Länder haben abweichende Regelungen. Informationen zu zuständigen Behörden stehen meist auf den Internetseiten des Umweltministeriums oder Umweltamtes des jeweiligen Landes.

An Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes erstellt das Eisenbahn-Bundesamt Lärmkarten und Lärmaktionspläne.

Stand: 07.12.2020

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