Die Obhutspflicht im Kreislaufwirtschaftsgesetz

Novelle KrWG (§ 23 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Nummer 11, § 24 Nummer 10, § 25 Absatz 1 Nummer 9 KrWG)
Ein Mann steht im Lagerhaus und scannt Pakete

Die Obhutspflicht im KrWG

Paragraph (§) 23 Absatz 1 Satz 3 KrWG bestimmt, dass bei einem Vertrieb der Erzeugnisse dafür zu sorgen ist, dass deren Gebrauchstauglichkeit erhalten bleibt und diese nicht zu Abfall werden ("Obhutspflicht" für vertriebene Erzeugnisse - § 23 Absatz 2 Nummer 11).

Die Obhutspflicht ist eine neue Ausprägung der Produktverantwortung. Sie bezieht sich auf alle Erzeugnisse, erfasst deren Vertrieb – inklusive ihres Transports und der Lagerhaltung – und verlangt die Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit des Erzeugnisses. Damit schiebt sie sich als vorgelagerte Grundpflicht der Abfallvermeidung vor die Entledigung als Abfall. Diese wird zur ultima ratio. Wenngleich die Obhutspflicht Vorwirkung entfaltet, bedarf ihre ‚Scharfschaltung‘ konkreter Rechtsverordnungen.

Die Produktverantwortung dient der Gewährleistung einer, auch bei der Verwendung durch den Endverbraucher, bestehenden Gebrauchstauglichkeit eines "abfallarmen" Erzeugnisses (siehe VerpackG, ElektroG). Ist der Verantwortliche aber zur Herstellung eines abfallarmen Erzeugnisses verpflichtet, muss er – erst Recht – dazu verpflichtet sein, das von ihm hergestellte und vertriebene Erzeugnis ohne Notwendigkeit auch selbst nicht durch eigene Willensentscheidung zu Abfall zu machen.

  • Die Obhutspflicht des KrWG bezieht sich auf alle Erzeugnisse. Besonders in Rede stehen die Vernichtung von Retouren und sonstiger Konsumartikel (Neuware/ Warenüberhänge).
  • Die Pflicht erfasst den Vertrieb von Erzeugnissen, das heißt das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Erzeugnissen an Dritte, unabhängig davon, auf welcher Handelsstufe und mit welcher Vertriebsmethode dies erfolgt. Zum Vertrieb zählt auch der Transport und die Lagerhaltung der Erzeugnisse.
  • Hauptpflicht ist die Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit des Erzeugnisses. Hierfür sind betriebliche und organisatorische Vorkehrungen zu treffen (zum Beispiel sorgsamer Umgang, Transport, Aufbewahrung, Verkauf vor Ablauf der Haltbarkeit, ermäßigter Verkauf über andere Vertriebskanäle, Spende des Produkts). Kann die ursprüngliche Zweckbestimmung des Erzeugnisses nicht mehr aufrechterhalten werden, können auch andere Verwendungszwecke in Betracht kommen. Erst wenn dies technisch oder rechtlich nicht mehr möglich (zum Beispiel Gesundheitsgefahr) oder wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, kommt als ultima ratio die Entledigung als Abfall und eine Verwertung (das heißt Recycling gemäß Abfallhierarchie) in Betracht ("Nutzungskaskade").
  • Die Obhutspflicht ist – wie die Produktverantwortung des § 23 – aber lediglich eine "latente" Grundpflicht. Sie beeinflusst zwar bereits das Verhalten der Verantwortlichen, durchsetzbare Pflichten entstehen – wie nach bisheriger Rechtslage – jedoch erst, wenn die Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt, wer konkret die Verantwortung trägt, welches Erzeugnis betroffen ist, und was konkret zu tun ist (siehe § 23 Absatz 4). Es obliegt dabei dem Verordnungsgeber (oder dem Gesetzgeber, siehe VerpackG), für den jeweiligen Sach- und Problembereich geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen auszuwählen, mit denen die Obhutspflicht als erfüllt angesehen werden kann.
  • § 23 Absatz 3 KrWG bestimmt wie bisher, dass im Rahmen der Produktverantwortung der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Regelungen zur Produktverantwortung und zum Schutz von Mensch und Umwelt sowie die Festlegungen des Unionsrechts über den freien Warenverkehr zu berücksichtigen sind.
  • Die Verordnung bedarf der Zustimmung von Bundesrat und Bundestag.
  • Unbeschadet dessen veranlasst die latente Grundpflicht die Betroffenen auch zu Selbstverpflichtungen.
  • § 24 Nummer 10 bildet die Verordnungsermächtigung dafür, dass die Obhutspflicht nach § 23 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 23 Absatz 2 Nummer 11 umgesetzt werden kann. Die Verordnung kann gemäß der Vorgabe des § 23 Absatz 3 den konkret Verpflichteten und die konkreten Verhaltenspflichten bestimmen.
  • In § 25 Absatz 1 Nummer 9 wird ergänzend eine neue Verordnungsermächtigung festgelegt, mit der für bestimmte, unter die Obhutspflicht des § 23 Absatz 1 Satz 3 fallende Erzeugnisse auf Grund einer Rechtsverordnung die Erstellung eines Berichts festgelegt werden kann, der die Verwendung der Erzeugnisse – insbesondere deren Art, Menge, Verbleib und Entsorgung sowie die getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der Obhutspflicht – zum Inhalt hat (Transparenzbericht).

Prioritäre Regelungsbereiche der Obhutspflicht

Verhinderung der von Produktverantwortlichen veranlassten Produktvernichtung (Retouren und Warenüberhänge)

Dem Problem der Vernichtung funktionstüchtiger und neuwertiger Retouren im Online-Handel und unverkaufter Lagerbestände im Online- und stationären Handel ist mit geeigneten Maßnahmen entgegenzusteuern. Damit wird auch dem übergreifenden Ansatz, wie er im Nationalen Programm zum nachhaltigen Konsum verfolgt wird, entsprochen. Das Gesetz adressiert das Problem durch entsprechende Rechtsverordnungsermächtigungen. Das Thema Retourenvernichtung und Vernichtung von Neuware und Überhängen war durch die Medienberichterstattung politisch stark im Fokus. Allerdings gibt es nur wenige Daten zu Retouren und keine Studien oder Daten zur Vernichtung von Überhängen. Die Verordnungsermächtigung in § 25 Absatz 1 Nummer 9 ermöglicht die Anordnung eines Transparenzberichts, um Erkenntnisse über die tatsächlichen Ausmaße der Vernichtung zu gewinnen. BMU entwickelt zurzeit dafür Eckpunkte.

Gleichzeitig sucht das BMU weiterhin den Dialog mit Handelsverbänden, Online-Händlern, Drittverwertern und anderen Akteuren. Gemeinsam soll geprüft werden, wie Transparenz über das Ausmaß und die Gründe für die Vernichtung von Waren hergestellt werden kann. Dies beinhaltet u. a. notwendige Daten, Konzepte zum Umgang mit Überhängen und Retouren sowie gesetzliche Vorgaben, aufgrund derer Waren vernichtet werden müssen.

Im Rahmen des 2. Transparenzdialogs, der virtuell am 22. September stattfand, wurden folgende Eckpunkte vorgestellt:

  • Einschränkung der Berichtspflicht auf Unternehmen mit einem Umsatz über 10 Millionen Euro pro Jahr. Dadurch kann sichergestellt werden, dass kleine Unternehmen nicht übergebührlich belastet werden.
  • Berichte sollen zunächst für die Warengruppen Elektrogeräte und Mode (Bekleidung und Schuhe) erstellt werden. Damit soll vor allem die Handhabbarkeit im Vollzug sichergestellt werden.
  • Mögliche Berichtspunkte wie zum Beispiel Anzahl der Waren, die an Restpostenverwerter weiterverkauft wurden, Anzahl der gespendeten und Anzahl der entsorgten Waren.

Die Erkenntnisse aus den Dialogen fließen in die Eckpunkte ein. Diese werden weiterentwickelt und könnten die Grundlage für eine Transparenzverordnung darstellen.

Die zurzeit gültigen Regeln zur Erhebung von Umsatzsteuern erschweren in einem gewissen Maße Sachspenden. Das federführende Bundesfinanzministerium überarbeitet zurzeit in Abstimmung mit den Ländern den Umsatzsteuer-Anwendungserlass und hat angekündigt, die Erläuterungen zur Berechnungsgrundlage anwendungsfreundlicher zu gestalten, um Rechtsunsicherheiten zu reduzieren und damit Sachspenden zu erleichtern.

Stand: 09.10.2020

Wege zum Dialog

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