Fragen und Antworten zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Atomausstieg

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 6. Dezember 2016 das im Jahr 2011 nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima von CDU/CSU und FDP mit Unterstützung der damaligen Oppositionsfraktionen SPD und Grüne verabschiedete Gesetz zum beschleunigten Atomausstieg (13. Atomgesetz-Novelle) im Wesentlichen bestätigt. Nur in Randbereichen sahen die Verfassungsrichter Defizite: Dabei geht es zum einen um bestimmte Reststrommengen, die den Energieversorgungsunternehmen (EVU) RWE und Vattenfall 2002 zugestanden wurden, die aber im Rahmen des beschleunigten Atomausstiegs nicht mehr konzernintern verstromt werden können. Für diese Mengen muss der Gesetzgeber einen Ausgleich schaffen. Zum anderen betrifft dies Investitionen, die die EVU im Vertrauen auf die 2010 von der damaligen Bundesregierung aus Union und FDP gewährte Laufzeitverlängerung getätigt haben, die aber aufgrund der Rücknahme der Laufzeitverlängerung nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima wertlos geworden sind. Der am 23. Mai 2018 vom Kabinett und am 28. Juni 2018 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetzentwurf für ein Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes sieht einen angemessenen finanziellen Ausgleich vor, der aber gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht dem vollen Wertersatz entsprechen muss. Nur so lässt sich der Atomausstieg so schnell wie möglich vollenden. Der bestehende gesetzliche Fahrplan für den Atomausstieg ändert sich nach diesem Modell nicht. Zum 31. Dezember 2022 wird die Nutzung der Atomkraft in Deutschland beendet.

FAQ Urteil zum Atomausstieg

FAQs

https://www.bmuv.de/WS4838
Stand: 30.04.2018

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