Hintergrundinformationen zur Novelle der 1. BImSchV

Regelungsbereich / Begriffsbestimmungen

Regelungsbereich der 1. BImSchV sind kleine und mittlere Feuerungsanlagen zur Erzeugung von Wärme in privaten Haushalten und kleingewerblichen Betrieben. Dabei wird zwischen zentralen Heizkesseln und Einzelraumfeuerungsanlagen unterschieden. Heizkessel dienen der zentralen Wärme- und Warmwasserversorgung von Gebäuden oder Wohnungen. Einzelraumfeuerungsanlagen werden zur Wärmeversorgung einzelner Räume eingesetzt. Zu den Einzelraumfeuerungsanlagen gehören insbesondere Kaminöfen, Kachelöfen, Herde und Kachelofeneinsätze. Zu den Einzelraumfeuerungsanlagen gehören auch Grundöfen, die als Wärmespeicheröfen aus mineralischen Speichermaterialien vor Ort handwerklich gesetzt werden.

Hintergrund der Novelle

Feuerungsanlagen der 1. BImSchV sind eine bedeutende Quelle für besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Feinstaub und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK). Die Reduzierung der Feinstaubbelastung des Menschen ist eine der wichtigsten lufthygienischen Herausforderungen unserer Zeit. Vor allem mit Holz befeuerte Kleinfeuerungsanlagen tragen zu diesen Emissionen maßgeblich bei. Hauptquelle der Feinstaubemissionen sind Einzelraumfeuerungsanlagen, die zumeist als Zusatzheizung zu den zentralen Öl- und Gasheizungen in den Haushalten betrieben werden.

Die 1. BImSchV wurde im Jahr 2010 überarbeitet, um die Anforderungen – insbesondere für Festbrennstofffeuerungen – an den fortgeschrittenen Stand der Technik anzupassen. Auch der vermehrte Holzeinsatz in den kleinen und mittleren Feuerungsanlagen und der daraus folgende Anstieg der Schadstoffemissionen aus den privaten Haushalten waren Gründe für die damalige Überarbeitung der Verordnung.

Holz enthält immer geringe Mengen an Stickstoff-, Schwefel- und Chlorverbindungen. Dadurch entstehen bei der Verbrennung schädliche Schadstoffe wie Stickstoffoxide (NOx). Zudem gelangt bei der Verbrennung des Holzes Staub, der zu 97 Prozent als Feinstaub besteht, in die Außenluft. Und diese sehr feinen, mit dem Auge nicht sichtbaren Partikel können beim Einatmen bis tief in die Lunge eindringen und so die Gesundheit belasten.

Was wird geregelt?

Bei der Novellierung der 1. BImSchV im Jahr 2010 galt es vorrangig die Anforderungen an den Stand der Technik der Emissionsminderung anzupassen, um den technischen Weiterentwicklungen seit 1988 Rechnung zu tragen. Im Vordergrund der Novelle stehen Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe.

Zentrale Heizungsanlagen müssen im Betrieb durch Überwachungsmessungen, die vom Schornsteinfeger durchgeführt werden, bestimmte Emissionsgrenzwerte einhalten. Einzelraumfeuerungsanlagen müssen ebenfalls Emissionsgrenzwerte einhalten, allerdings nicht im realen Betrieb, sondern bei der Typprüfung. Diese findet statt, bevor ein Anlagentyp auf den Markt kommt und wird vom Hersteller veranlasst. Die Emissionsgrenzwerte für zentrale Heizungsanlagen und Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe wie Scheitholz, Holzpellets und Holzhackschnitzel wurden stufenweise verschärft. Die anspruchsvollen Emissionsgrenzwerte der zweiten Stufe sind seit 1. Januar 2015 in Kraft und haben zu einer Weiterentwicklung in der Anlagentechnik geführt.

Zugelassene Brennstoffe

Achtung: Eine Feuerungsanlage darf immer nur mit den nach 1. BImSchV zugelassenen Brennstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie nach Angaben des Herstellers geeignet sind (Information findet sich im Handbuch zur Anlage).

Was hat der Betreiber zu tun?

Die Betreiber von neuen Einzelraumfeuerungen müssen darauf achten, dass sie beim Kauf der Anlage eine Herstellerbescheinigung erhalten, die die Einhaltung der geforderten Emissionsgrenzwerte dokumentiert.

Wann hat der Betreiber nichts zu tun?

Folgende Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, sind von der Nachrüstung beziehungsweise von der Außerbetriebnahme ausgenommen: Grundöfen, offene Kamine, Herde und Backöfen (unter 15 Kilowatt Nennwärmeleistung), Badeöfen sowie Öfen, die vor 1950 hergestellt oder errichtet wurden. Ebenfalls ausgenommen sind Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die nicht als Zusatzheizungen, sondern als einzige Öfen zur Beheizung von Wohnungen oder Häusern eingesetzt werden – wenn also keine Zentralheizung vorhanden ist. Damit können diese Anlagen sozialverträglich weiterbetrieben werden.

Die Novelle der 1. BImSchV beinhaltet neben Emissionsgrenzwerten für neue Anlagen eine Sanierungsregelung für bestehende Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe (vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen). Die Sanierungsregelung sieht bei Nichteinhaltung bestimmter Emissionsgrenzwerte eine langfristig angelegte Regelung zur Nachrüstung beziehungsweise Außerbetriebnahme der Anlagen zwischen 2015 und Ende 2024 vor.

Kostenentlastung für den Betreiber

Eine deutliche Kostenentlastung durch die Novelle im Jahr 2010 haben die Betreiber der rund 14 Millionen Öl- und Gasheizungen in Folge der Verlängerung der regelmäßigen Überwachungen erfahren. Die vor der Novelle der 1. BImSchV geltende jährliche Überwachung wurde auf eine dreijährliche beziehungsweise zweijährliche Überwachung umgestellt.

Stand: 10.04.2024

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