Entsorgung von FCKW-haltigen Kühlgeräten in Deutschland

Ziele und Forderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft

Das Ziel bei der Entsorgung von Kühlgeräten, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) enthalten, ist der Schutz der Erdatmosphäre. Es gilt, alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um FCKW-Emissionen bei der Entsorgung von Kühlgeräten zu verhindern. Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (TA Luft) fordert deshalb eine umwelt-gerechte Behandlung von Altgeräten, bei der FCKW vollständig erfasst werden.

Die TA Luft trat am 1. Dezember 2021 in Kraft. Umfangreiche Änderungen belegen den fortentwickelten Stand der Technik. Dabei wurden auch verbesserte Anforderungen an die Entsorgung von Kühlgeräten umgesetzt.

  • Entwurf zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes–Immissionsschutzgesetz

FCKW sind sehr reaktionsträge, unbrennbar, geruchlos, farblos und weisen keine oder nur eine sehr geringe Toxizität auf. Aufgrund dieser Eigenschaften wurden sie bis Mitte der Neunziger Jahre in großem Maßstab unter anderem als Kältemittel oder Treibmittel bei der Schaumherstellung eingesetzt. Ihre Reaktionsträgheit führt zu einer hohen Verweildauer in der Atmosphäre. Daher gelangen sie in die Stratosphäre. Dort werden aus FCKW- Molekülen unter Einwirkung von UV-Strahlung Chlor- und Fluor-Radikale abgespalten. Vor allem die Chlor- Radikale bauen das Ozon der lebenserhaltenden Ozonschicht ab. Dabei wirken sie wie ein Katalysator, da die Radikale am Ende der Reaktion wieder entstehen. Aus diesem Grund weisen FCKW ein großes Potential auf, stratosphärisches Ozon abzubauen. Wegen dieser Ozonschicht zerstörenden Wirkung ist die Verwendung von FCKW in der Bundesrepublik Deutschland bei neuen Produkten seit 1995 verboten. Außerdem tragen FCKW in erheblichem Ausmaß zum Treibhauseffekt bei. Es ist daher erforderlich die Emission von noch in Geräten vorhandenen FCKW zu vermeiden. Die Behandlung FCKW-haltiger Kühlgeräte erfolgt in zwei Stufen:

  • Stufe I: Entleerung des Kühlmittelkreislaufs (Trockenlegung)
  • Stufe II: Rückgewinnung von FCKW aus Isoliermaterial

Anforderungen der TA Luft

Die baulichen und betrieblichen Anforderungen dieser Abfallbehandlungsanlagen werden durch die TA Luft Nummer 5.4.8.10.c / 5.4.8.11.c geregelt. In dieser Regelung wird gefordert, die Anlagen so zu betreiben, dass Emissionen von FCKW weitgehend vermieden oder so weit wie möglich vermindert werden.

In Stufe I wird vorgeschrieben, dass die Kältemittel und Kältemaschinenöl aus dem Kühlkreislauf weitgehend verlustfrei und vollständig dem geschlossenen System entnommen und rückgewonnen werden.

Die Summe der gesammelten FCKW-Kältemittel-Menge darf 90 Gewichtsprozent der Summe der FCKW- Kältemittel-Mengen gemäß den Angaben auf den Typenschildern der Geräte oder Einrichtungen nicht unterschreiten. Die gesammelten Kältemittel sind anschließend einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Die FCKW aus dem Kältemaschinenöl sind ebenfalls weitgehend vollständig zu entfernen. In Stufe II wird gefordert, dass das trockengelegte Kühlgerät in einer gekapselten Anlage, deren Zugänge durch Schleusensysteme gegen FCKW-Verluste gesichert sind, behandelt wird. Hier ist das Isoliermaterial soweit wie technisch möglich von den wieder ausgetragenen Fraktionen (zum Beispiel Metalle, Kunststoffe) abzutrennen und zu zerkleinern. Die freiwerdenden FCKW müssen erfasst und einer Abgasreinigungseinrichtung zugeführt werden. Dabei ist es wichtig, dass die Dichtigkeit der Anlage gewährleistet ist. Dies soll durch geeignete Maßnahmen geprüft und sichergestellt werden.

Anschließend können die Isoliermaterialien, wenn sie einen sehr geringen FCKW-Gehalt aufweisen, stofflich verwertet werden. Andernfalls sind die Isoliermaterialfraktionen der thermischen Abfallbehandlung oder anderen Anlagen mit gleichwertiger Zerstörungseffizienz der FCKW zuzuführen.

Die TA Luft verlangt, dass die zurückgewonnenen Massen an FCKW, HFCKW, HFKW und KW 90 Massenprozent erreichen. Bei der anschließenden Zerstörung ist eine Zerstörungseffizienz für FCKW und HFCKW von 99,99 Prozent vorgeschrieben. Eine kontinuierliche Überwachung der Massenkonzentration der FCKW im Abgas der Anlage ist vorgeschrieben.

Stand: 26.03.2024

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