Fußball-WM 2018: Bundesumweltministerin Hendricks ermöglicht "Public Viewing"

21.02.2018
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: Nr. 040/18
Thema: Lärm
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Leitung: Barbara Hendricks
Amtszeit: 17.12.2013 - 14.03.2018
18. Wahlperiode: 17.12.2013 - 14.03.2018
Die öffentliche Übertragung der diesjährigen Fußball-Weltmeisterschaft kann auch in diesem Sommer wieder über die üblichen Ruhezeiten hinausgehen. Die Fans können die Spiele auch am späten Abend im Freien verfolgen.

Kabinett beschließt Ausnahmeregeln vom Lärmschutz

Die öffentliche Übertragung der diesjährigen Fußball-Weltmeisterschaft kann auch in diesem Sommer wieder über die üblichen Ruhezeiten hinausgehen. Die Fans können die Spiele auch am späten Abend und zu Beginn der Nacht im Freien auf Großleinwänden verfolgen. Das Bundeskabinett beschloss dazu heute eine vom Bundesumweltministerium vorgelegte Verordnung, die für die Zeit der Fußball-Weltmeisterschaft in Russland Ausnahmen von den geltenden Lärmschutz-Regeln vorsieht.

Bundesumweltministerin Barbara Hendricks: "Das gemeinschaftliche Fußballgucken unter freiem Himmel gehört zu Fußball-Welt- und -Europameisterschaften einfach dazu. Bei einem solchen Anlass halte ich Ausnahmen vom Lärmschutz für gerechtfertigt. Darum haben wir jetzt eine Verordnung vorgelegt, die das sogenannte Public Viewing ermöglicht und gleichzeitig einen akzeptablen Mindestschutz für Anwohner vorsieht. Über die Genehmigung im konkreten Fall müssen die Kommunen entscheiden."

Die Ausnahmeregelung ist nötig, weil die in der Regel geltenden Lärmschutzstandards bei Spielen, die am späten Abend und in den ersten Nachtstunden übertragen werden, an vielen Orten nicht eingehalten werden könnten. Die Verordnung erweitert nun den Spielraum für die zuständigen Behörden in den Kommunen, die Veranstaltungen zuzulassen. Dabei sollen sie im Einzelfall abwägen zwischen dem herausragenden öffentlichen Interesse an den Fußballspielen und dem Schutz der Nachtruhe. Es müssen neben dem Publikumsinteresse also beispielsweise auch die Abstände zu Wohnhäusern und schutzbedürftigen Einrichtungen, die Sensibilität des Umfelds, Maßnahmen zur Lärmminderung sowie Umfang, Anzahl und Aufeinanderfolge der zugelassenen Ausnahmen berücksichtigt werden.

Die Bundesregierung folgt mit der Ausnahmeregelung einer Bitte der Länder. Die Bundesländer müssen der Verordnung im Bundesrat noch zustimmen. Bereits bei den Fußball-Weltmeisterschaften seit 2006 und bei den Fußball-Europameisterschaften 2008 und 2016 hatte es vergleichbare Verordnungen gegeben.

21.02.2018 | Pressemitteilung Nr. 040/18 | Lärm
https://www.bmuv.de/PM7742
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