Grenzüberschreitendes UVP-Verfahren zur Laufzeitverlängerung der belgischen Reaktoren Doel 1 und Doel 2

30.06.2021
Flagge von Belgien weht im Wind
Für die Laufzeitverlängerung der beiden belgischen Reaktoren Doel 1 und Doel 2 soll vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs die rechtlich erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nachgeholt werden.

Für die Laufzeitverlängerung der beiden belgischen Reaktoren Doel 1 und Doel 2 soll vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Vorabentscheidungsverfahren (C-411/2017) und der nachfolgenden Entscheidung des Belgischen Verfassungsgerichts vom 5. März 2020 die rechtlich erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nachgeholt werden.

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 29. Juli 2019 festgestellt, dass die Laufzeitverlängerung der beiden belgischen Atomkraftwerke Doel 1 und Doel 2 bis 2025 nach der UVP-Richtlinie der EU einer grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung bedurfte. Das Unterbleiben der notwendigen UVP hat nach Auffassung des Gerichts nicht zwingend zur Folge, dass das belgische Gesetz, mit dem die Stromerzeugung durch die Atomkraftwerke Doel 1 und Doel 2 verlängert wurde, aufgehoben und der Betrieb eingestellt werden muss. Der EuGH knüpfte den Weiterbetrieb jedoch an strenge Voraussetzungen und beschränkte ihn auf den Zeitraum, der absolut notwendig ist, um die fehlende UVP nachzuholen. Der Belgische Verfassungsgerichtshof, der die Angelegenheit dem EuGH vorgelegt hatte, hat diese Rechtsauffassung am 5. März 2020 bestätigt.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) wurde in der Folge von der belgischen Regierung mit untenstehender Notifizierung über die Durchführung einer grenzüberschreitenden UVP mit Bezugnahme auf die Espoo Konvention und einer Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Aarhus-Konvention entsprechend unterrichtet. Das Verfahren begann mit einer Registrierungsmöglichkeit bis zum 30. September 2020.

Untenstehende Notifizierung enthält weitere Einzelheiten zum Vorhaben in dieser Vorphase, auch zum Zeitplan und zur zuständigen Behörde in Belgien.

Das BMU hat die zuständigen Landesministerien entsprechend informiert. Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben Beteiligungsinteresse erklärt, Nordrhein-Westfalen (Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW,  MWIDE NRW) hat die Federführung übernommen. 

Deutschland wurde am 2. April 2021 von der belgischen Regierung über die offizielle Einleitung des Espoo Verfahrens informiert.  

Der weitere Zeitplan sieht, wie folgt, aus:

  • Grenzüberschreitende Konsultation: 02.04. bis 01.07.2021
  • Nationale Konsultation: 15.04. bis 15.06.2021
  • Verabschiedung des Gesetzes im belgischen Parlament bis spätestens 15.12.2022

Die zuständige belgische Behörde (Energieministerium, Brüssel) gibt der deutschen Öffentlichkeit sowie den Behörden bis einschließlich 1 .Juli 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme.

Das federführend zuständige Land NRW hat eine Stellungnahme abgegeben, ebenso das beteiligte Land RLP. Ergänzend hierzu hat das BMU unten verlinkte Stellungnahme bei der zuständigen belgischen Behörde eingereicht.

Die aktualisierte Internetpräsenz des MWIDE NRW (sowie des MULNV NRW und des MUEEF RLP) enthält neben einer allgemeinen Vorhabenbeschreibung auch detaillierte Informationen über  Beteiligungsmöglichkeiten sowie  UVP-Unterlagen in deutscher Sprache, ferner auch dortige Stellungnahme. Weitere Informationen sind auf dem UVP-Portal (UVP-Verbund, Umweltverträglichkeitsprüfungen der Länder) zu finden.

30.06.2021 | Meldung Umweltprüfungen UVP/SUP
https://www.bmuv.de/ME9205

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