Referentenentwurf zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen

abgeschlossene Vorhaben

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Hinweis: Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat eine Stellungnahme übermittelt und der Veröffentlichung widersprochen.

Die Änderung des Umweltauditgesetzes (UAG) dient zum einen der Anpassung an die novellierte Energiemanagementnorm ISO 50001:2018. Die Umsetzungsfrist für die Anwendung der novellierten ISO 50001:2018 läuft am 20. Februar 2020 ab, daher ist der statische Verweis des Paragraf neun Absatz vier Satz zwei des UAG auf die vorhergehende Fassung der ISO 50001 anzupassen. Weitere Änderungen des UAG sind bedingt durch Änderungen der EU-Verordnung 1221/2009 zum betrieblichen Umweltmanagement (EMAS) aus den Jahren 2017 und 2018.

Bei den Änderungen im Atomgesetz und dem Standortauswahlgesetz ging es im Wesentlichen um die Schaffung der Möglichkeit abweichend von den Kostenvorschriften im Atomgesetz, des Standortauswahlgesetzes und der Endlagervorausleistungsverordnung die Kosten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle auch mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrages erheben zu können sowie als Ablieferungsort neben dem Endlager auch das von der bundeseigenen BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH zu errichtende Zentrale Bereitstellunglager festzulegen.

Es wurde zudem ein Widerspruchverfahren gegen die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zu erlassenden Umlage- und Vorausleistungsbescheide im Standortauswahlgesetz und in der Endlagervorausleistungsverordnung eingeführt. Damit wurde die vorherige Situation wiederhergestellt, als noch eine Bundesoberbehörde für den Erlass der Kostenbescheide zuständig war.

Des Weiteren wurde die Bezeichnung des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit in Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) geändert. Bei den Artikeln fünf bis 18 handelt es sich ausschließlich um Folgeänderungen aufgrund der Namensänderung.

Der Entwurf dient ferner der Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an neuere Rechtsentwicklungen auf EU-Ebene. Durch das Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774) wurden die Regelungen des Chemikaliengesetzes an den neuen Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angepasst. Die Änderungen sollten zeitgleich mit dem neuen Anhang VIII zum 1.1.2020 in Kraft treten. Inzwischen wurde die Wirksamkeit des Anhangs VIII jedoch um ein Jahr verschoben, so dass in der Folge auch die Übergangsregelungen des Chemikaliengesetzes anzupassen sind.

Die Stellungnahmefrist endete am 9. August 2019.

Aktualisierungsdatum: 25.10.2023
https://www.bmuv.de/GE826

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