Richtlinie zur Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen nach den Paragrafen 16 und 17 der Röntgenverordnung

Sonstige Vorschriften

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Die Richtlinie zur Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen nach den Paragrafen 16 und 17 der Röntgenverordnung wurde vollständig überarbeitet und am 23. Juni 2014 in einer Neufassung veröffentlicht. Sie entspricht jetzt dem aktuellen Stand der Technik und präsentiert in systematischer Form die grundsätzlichen und gerätespezifischen Anforderungen an die physikalisch-technische Qualitätssicherung.

Konkretisierung der Röntgenverordnung

Die Richtlinie konkretisiert die Regelungen der Paragrafen 16 und 17 der Röntgenverordnung zur Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung (diagnostische Röntgeneinrichtungen) oder Behandlung (therapeutische Röntgeneinrichtungen) von Menschen. Vor der ersten Inbetriebnahme einer Diagnostik- oder Therapieeinrichtung hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür Sorge zu tragen, dass eine Abnahmeprüfung durchgeführt wird. Die Abnahmeprüfung einer Diagnostikeinrichtung soll sicherstellen, dass die Einrichtung alle technischen Voraussetzungen erfüllt, damit die erforderliche Bildqualität mit einer möglichst geringen Strahlenexposition erreicht wird und die diagnostischen Referenzwerte nach Paragraf 16 Absatz 1 der Röntgenverordnung eingehalten werden können. Die Abnahmeprüfung einer Therapieeinrichtung dient nach Paragraf 17 der Röntgenverordnung der Feststellung, dass die Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel des Strahlers und die Röntgenröhrenspannung den Qualitätsmerkmalen des Herstellers entsprechen. Bei jeder Abnahmeprüfung sind die Bezugswerte für nachfolgende Konstanzprüfungen zu bestimmen, diese hat der Strahlenschutzverantwortliche in regelmäßigen Zeitabständen durchzuführen. Die aufzuzeichnenden Ergebnisse der Abnahme- und Konstanzprüfungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Ziel der Richtlinie

Ziel der Richtlinie ist es, die Vorgehensweisen in den Ländern zu harmonisieren und ein bundeseinheitlich hohes Niveau beim Vollzug der Röntgenverordnung zu gewährleisten. Die Qualitätssicherungs-Richtlinie wendet sich daher in erster Linie an die für den Vollzug der Röntgenverordnung zuständigen Landesbehörden, die nach Paragraf 24 Absatz 1 Satz 1 des Atomgesetzes die Verwaltungsaufgaben nach der Röntgenverordnung im Auftrag des Bundes ausführen. Mittelbar wendet sie sich jedoch auch an Anwender und Hersteller, da die Erfüllung der in der Richtlinie enthaltenen Anforderungen eine wesentliche Voraussetzung für den Nachweis der strahlenschutzrechtlichen Anforderungen gegenüber der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde sowie der ärztlichen und zahnärztlichen Stelle darstellt.

Die Qualitätssicherungs-Richtlinie wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.

Aktualisierungsdatum: 23.06.2014

Verwandte Vorschriften

Weitere Informationen

https://www.bmuv.de/GE58

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