Richtlinie zur Röntgenverordnung und zur Strahlenschutzverordnung Richtlinie

Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen

Sonstige Vorschriften

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Qualitätssicherungsmaßnahmen bei medizinischen Anwendungen radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung am Menschen

Die Richtlinie zur "Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen" wurde überarbeitet. Ziel der Überarbeitung war es, Anpassungen vorzunehmen, die sich aus den Änderungen von Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung im Jahr 2011 ergaben. Weiterhin wurden Vollzugserfahrungen von Aufsichtsbehörden sowie die Praxiserfahrung der derzeitigen Richtlinie aufgenommen.

Paragraf 17a RöV und Paragraf 83 StrlSchV regeln die Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen bei der Anwendung von ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen am Menschen. Die Richtlinie "Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen" konkretisiert, wie diese bei der Behandlung und Untersuchung mit ionisierenden Strahlen und radioaktiven Stoffen am Menschen durchzuführen ist.Neben der Überprüfung von Maßnahmen der technischen Qualitätssicherung bewerten die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen hierbei die Strahlenanwendungen am Menschen unter Aspekten des Strahlenschutzes und im medizinischen Kontext. Weiterhin obliegt den ärztlichen und zahnärztlichen Stellen die Beratung des Strahlenschutzverantwortlichen im Hinblick auf die Optimierung der Strahlenanwendungen am Menschen. Gerade durch diesen Beratungsauftrag leisten ärztliche und zahnärztliche Stellen einen wesentlichen Beitrag zum Schutz der untersuchten oder behandelten Personen vor ungerechtfertigten oder unnötig hohen medizinischen Strahlenexpositionen.

Die Richtlinie ist die wesentliche Grundlage, um die Vorgehensweisen in den Bundesländern zu harmonisieren und ein bundeseinheitlich hohes Niveau bei der Prüf- und Beratungstätigkeit der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen, zu gewährleisten.

Aktualisierungsdatum: 23.06.2015
https://www.bmuv.de/GE39

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