Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

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Am 1. Juni 2017 ist das Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) in Kraft getreten

Artikel 1 des Gesetzes enthält die Aufhebung der Heizwertklausel in Paragraf 8 Absatz 3 Satz 1 KrWG. Mit dieser Regelung wird bei der Einzelfallanwendung der fünfstufigen Abfallhierarchie die Gleichwertigkeit von stofflicher und energetischer Verwertung widerleglich vermutet, wenn der fragliche Abfall einen Heizwert von mindestens 11.000 Kilojoule je Kilogramm hat.

Die Heizwertklausel war als Übergangs- und Auffangregelung konzipiert worden, um die Komplexität der Anwendung der neuen Abfallhierarchie bei bestimmten Abfallarten im Einzelfall zu reduzieren. Die Bundesregierung hat sich jedoch bereits im Gesetz verpflichtet, auf der Grundlage der abfallwirtschaftlichen Entwicklung bis zum 31. Dezember 2016 zu überprüfen, "ob und inwieweit der Heizwert zur effizienten und rechtssicheren Umsetzung der Abfallhierarchie in Deutschland noch erforderlich ist".

Zur Umsetzung dieses Prüfauftrages haben BMUB und UBA ein Forschungsvorhaben (Evaluation der ökologischen und ökonomischen Auswirkungen des Wegfalls der Heizwertregelung des Paragraf 8 Absatz 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) durchgeführt. Vor dem Hintergrund dieses Forschungsvorhabens kommt die Bundesregierung zu dem Ergebnis, dass eine Beibehaltung des Heizwertes nicht mehr erforderlich ist.

Um den betroffenen Abfallerzeugern und -besitzern sowie den Vollzugsbehörden nach der Aufhebung der Heizwertregelung eine gewisse Orientierung für die Anwendung der Abfallhierarchie zu geben, hat das Bundesumweltministerium nicht rechtsverbindliche Vollzugspapiere zur Anwendung der Abfallhierarchie veröffentlicht.

Die bereits ab 1. Juni 2017 zur vorläufigen Anwendung empfohlenen Papiere werden derzeit von den zuständigen Ausschüssen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) und der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) beraten, um eine möglichst abgestimmte Empfehlung der Ländergremien für die Anwendung der Vollzugspapiere im behördlichen Vollzug zu erreichen.

Artikel 2 des Gesetzes ändert das Elektro- und Elektronikgerätegesetz. Durch diese Änderungen wird ein Bußgeldtatbestand gegen solche Vertreiber von Elektrogeräten aufgenommen, die ihren Rücknahmepflichten für Altgeräte aus Paragraf 17 ElektroG nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen. Diese Vertreiber können mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro belegt werden. Ziel der Rücknahmepflichten ist es, das Sammelnetz zu verdichten. Mit dem Bußgeldtatbestand sollen die Vertreiber geschützt werden, die sich rechtstreu verhalten.

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Aktualisierungsdatum: 27.05.2017

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