Zweite Verordnung zur Verlängerung der Frist nach Paragraf 28 Absatz 12 Satz 1 des Chemikaliengesetzes

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Nach der Zustimmung des Bundesrates zu der Verordnung in der Sitzung vom 17. Juni 2016, kann die Verordnung am 1. Juli 2016 in Kraft treten. Zuvor muss sie noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Die Verordnung verlängert die in Paragraf 28 Absatz 12 Satz 1 ChemG normierte Übergangsfrist für die Mitteilung von Rezepturinformationen zu gefährlichen Gemischen für das Giftinformationssystem nach Paragraf 16e Absatz 1 ChemG um drei Jahre bis zum 1. Juli 2019. Die Übergangsregelung geht auf das "Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nummer 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon" vom 2. November 2011 (BGBl. I Seite 2162) zurück. Sie erfolgte, weil die Verordnung (EG) Nummer 1272/2008 – die europäischen Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien – in ihrem Artikel 45 Absatz 4 einen Prozess zur europäischen Harmonisierung der Details derartiger Mitteilungen vorsieht. Da eine unmittelbare Bindung der Übergangsfrist an das Inkrafttreten der vorgesehenen Kommissionsverordnung rechtlich nicht möglich war, wurde die Übergangsregelung zunächst bis zum 1. Juli 2014 befristet. Die Bundesregierung wurde jedoch zugleich ermächtigt, die Frist je nach Verlauf des Harmonisierungsprozesses im Verordnungswege zu verlängern oder zu verkürzen. Im Hinblick auf das Andauern des Übergangsprozesses auf europäischer Ebene wurde die Übergangsfrist durch Verordnung vom 20. Juni 2014 (BGBl. I Seite 824) bis zum 1. Juli 2016 verlängert. Die Europäische Kommission hat nunmehr am 1. Februar 2016 einen Entwurf für eine Verordnung zur Einführung harmonisierter Giftinformationsmeldungen vorgelegt, über den demnächst im zuständigen Regelungsausschuss abgestimmt werden soll. Die Regelungen werden gemäß Artikel zwei der vorgesehenen Kommissionsverordnung ab dem 1. Juli 2019 wirksam. Mit der jetzigen Fristverlängerung wird ein unmittelbarer Übergang der derzeitigen Rechtslage auf die harmonisierten Regelungen zu gewährleistet.

Aktualisierungsdatum: 04.05.2016
https://www.bmuv.de/GE222

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