Untersuchungen zu den "maximalen physikalisch möglichen Temperaturen" gemäß Paragraf 27 Standortauswahlgesetz im Hinblick auf die Grenztemperatur an der Außenfläche von Abfallbehältern

Ressourceneffizienz, Kreislaufwirtschaft

Projektlaufzeit
01.2018 - 02.2019

Forschungskennzahl
4717 E 03421

Der Paragraf 27(4) des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (StandAG) sagt aus, dass solange die "maximalen physikalisch möglichen Temperaturen" in den jeweiligen Wirtsgesteinen aufgrund ausstehender Forschungsarbeiten noch nicht festgelegt worden sind, aus Vorsorgegründen von einer Grenztemperatur von 100 Grad Celsius an der Außenfläche der Behälter ausgegangen wird. Diese "Grenztemperatur" soll in vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen angewendet werden.

Diese Studie betrachtete thermohydraulische, mechanische, chemische und biologische Prozesse und Fragestellungen zur Rückholbarkeit und Bergung, ob daraus "Grenztemperaturen" für Endlager in den Wirtsgesteinen Steinsalz, Ton- und Kristallingestein abgeleitet werden können. Basierend auf FEP-Datenbanken wurden zahlreiche temperaturabhängige Prozesse identifiziert und im Hinblick auf die Ableitung einer "Grenztemperatur" betrachtet. Die Wechselwirkung dieser Prozesse muss berücksichtigt werden, um eine "Grenztemperatur" für die Außenfläche der Behälter zu bestimmen. "Grenztemperaturen" bis in eine Größenordnung von 200 Grad Celcius  erscheinen machbar, aber eine konkrete Festlegung hängt stark vom gewählten Sicherheits- und Endlagerkonzept ab.

"Grenztemperaturen" konnten nicht aus Fragestellungen zur Rückholbarkeit und Bergung abgeleitet werden, da technische Lösungen und Konzepte für eine Rückholung bis 200 Grad Celcius mit unterschiedlichen Nachteilen machbar erscheinen. Jedoch müssen die technischen Lösungen und Konzepte für Behälter noch entwickelt werden und auf Anwendbarkeit geprüft werden. Daher sollten "Grenztemperaturen" für die Außenfläche von Abfallbehältern für das jeweilige Sicherheits-, Endlagerkonzept und Wirtsgestein abgeleitet werden. Eine generelle "Grenztemperatur" könnte den Standortauswahlprozess wegen der eingeschränkten Möglichkeiten einer Optimierung des Endlagers erschweren.

https://www.bmuv.de/FB2372

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