In welchen Schutzgebieten wird der Pflanzenschutzmitteleinsatz durch die neuen Regelungen künftig konkret beschränkt?

FAQ

Die geänderte Verordnung regelt ein Verbot von Herbiziden und biodiversitätsschädigenden Insektiziden in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern, gesetzlich geschützten Biotopen und Fauna-Flora-Habitat-Gebieten (FFH-Gebiete). In FFH-Gebieten ist allerdings die Anwendung bei Sonderkulturen, zum Beispiel Obst und Gemüse, bei der Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut sowie beim Ackerbau auf solchen Flächen, die nicht einer der anderen oben genannten Schutzgebietskategorien unterfallen, von dem Verbot ausgenommen. Vom Verbot sind damit zunächst 4,1 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche Deutschlands erfasst, davon ist ein Großteil Grünland. Auf Grünlandflächen werden ohnehin nur in sehr geringem Umfang Pflanzenschutzmittel eingesetzt.

Beim Ackerbau in FFH-Gebieten außerhalb von Flächen, die zugleich auch einer anderen der oben genannten Schutzgebietskategorien unterfallen, wird der Verzicht auf bestimmte Pflanzenschutzmittel hingegen zunächst primär über kooperative Ansätze angestrebt. Hierzu ist vereinbart, dass das BMEL bis zum 30. Juni 2024 dem Bundeskabinett über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und die Auswirkungen freiwilliger Maßnahmen zur Reduzierung der Anwendung dieser Pflanzenschutzmittel auf diesen Flächen berichtet und dabei, sofern erforderlich, auch Vorschläge für eine Anpassung der jetzt zunächst vereinbarten Regelungen unterbreitet. Auf dieser Grundlage wird die Bundesregierung dann über entsprechende Anpassungen beraten.

Außerdem können zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden oder zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt von den zuständigen Landesbehörden Ausnahmen von den Verboten erteilt werden.

Stand:

https://www.bmuv.de/FA1651

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