Sickerwasser nach Bundesbodenschutzgesetz beurteilen

Die BBodSchV legt Prüfwerte für den Pfad Boden – Grundwasser fest. Sind diese Prüfwerte unterschritten, liegt keine schädliche Bodenveränderung vor und damit besteht keine Gefahr für das Grundwasser. Die Prüfwerte definieren damit die Abgrenzung von "unbelastetem" zu "schädlich verunreinigtem oder sonstig nachteilig verändertem" Grundwasser. Durch die Prüfwerte werden zwar nicht unmittelbar, wohl aber indirekt, quantifizierte Standards beziehungsweise Geringfügigkeitsschwellen für das Grundwasser eingeführt. Dieses für Altlasten konzipierte Bewertungskonzept hat sich auch im Bereich der Vorsorge etabliert. So werden diese Prüfwerte für die Beurteilung des Grundwassergefährdungspotentials von Recyclingmaterial oder Bauprodukten angewendet.

Prüfwerte zur Beurteilung des Sickerwassers nach Paragraf 8 BBodSchG in Microgramm pro Liter (µg/l)

StoffeWerte
Antimon10
Arsen10
Blei25
Cadmium5
Chrom, gesamt50
Chromat8
Kobalt50
Kupfer50
Molybdän50
Nickel50
Quecksilber1
Selen10
Zink500
Zinn40
Cyanid, gesamt50
Cyanid, leicht freisetzbar10
Fluorid750
Mineralölkohlenwasserstoffe1)200
BTEX2)20
Benzol1
LHKW3)10
Aldrin0,1
DDT0,1
Phenole20
PCB, gesamt4)0,05
PAK, gesamt5)0,20
Naphtalin2

1) n-Alkane (C 10 C39), Isoalkane, Cycloalkane und aromatische Kohlenwasserstoffe.

2) Leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol, Styrol, Cumol).

3) Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (Summe der halogenierten C1- und C2-Kohlenwasserstoffe).

4) PCB, gesamt: Summe der polychlorierten Biphenyle; in der Regel Bestimmung über die 6 Kongenere nach Ballschmitter gemäß Altöl-VO (DIN 51527) multipliziert mit 5; gegebenenfalls zum Beispiel bei bekanntem Stoffspektrum einfache Summenbildung aller relevanten Einzelstoffe (DIN 38407-3-2 beziehungsweise -3-3).

5) PAK, gesamt: Summe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe ohne Naphthalin und Methylnaphthaline; in der Regel Bestimmung über die Summe von 15 Einzelsubstanzen gemäß der Liste der US Environmental Protection Agency (EPA) ohne Naphthalin; gegebenenfalls unter Berücksichtigung weiterer relevanter PAK (zum Beispiel Chinoline).

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