Bekanntmachungen des BMUV

Das BMUV veröffentlicht nach Beratung mit den Ländern Bekanntmachungen (in Form von Anforderungen, Richtlinien, Leitlinien, Kriterien und Empfehlungen). In der Regel handelt es sich um im Konsens mit den zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder beschlossene Regelungen zur einheitlichen Handhabung des Atom- und Strahlenschutzrechts. Dazu zählen unter anderem die "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke". Die Bekanntmachungen des BMUV beschreiben die Auffassung der atomrechtlichen Bundesaufsicht zu allgemeinen Fragen der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes sowie der Verwaltungspraxis. Sie werden von den zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder im Rahmen von Genehmigungsverfahren oder Aufsichtstätigkeiten herangezogen. Dadurch wird sichergestellt, dass in den verschiedenen Ländern ein möglichst einheitlicher Vollzug des Atom- und Strahlenschutzrechts erfolgt. Auf diese Weise erlangen die Bekanntmachungen des BMUV im Verhältnis zu den Genehmigungsinhabern der Kernanlagen Verbindlichkeit.  

Derzeit liegen mehr als 100 Bekanntmachungen aus dem kerntechnischen Bereich vor. Es handelt sich um Regelungen

  • zu "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke",
  • für zu planende Notfallschutzmaßnahmen der Betreiber für angenommene schwere Störfälle,
  • für Katastrophenschutzvorkehrungen in der Umgebung der Anlagen,
  • zur Sicherung gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD)
  • zum Strahlenschutz bei Revisionsarbeiten,
  • zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Atomkraftwerken und Forschungsreaktoren,
  • zur Überwachung der Emissionen und der Radioaktivität in der Umwelt,
  • zur periodischen Sicherheitsüberprüfung für Atomkraftwerke,
  • zur Dokumentation technischer Unterlagen bei Errichtung, Betrieb und Stilllegung von Atomkraftwerken,
  • zu Unterlagenforderungen bei Anträgen auf Genehmigung,
  • zu Verfahren zur Vorbereitung und Durchführung von Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten in Atomkraftwerken und
  • zur Fachkunde des Personals kerntechnischer Anlagen.
Stand: 31.07.2023

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