Wie wird CITES umgesetzt und vollzogen?

In der Europäischen Union wird das Washingtoner Artenschutzübereinkommen CITES einheitlich durch die EU-Artenschutzverordnung, sowie die dazu erlassene EU-Durchführungsverordnung umgesetzt. Die EU hat von ihrem Recht Gebrauch gemacht, strengere Maßnahmen einzuführen. Das EU-Recht enthält zum Beispiel zusätzliche Einfuhrgenehmigungspflichten für viele Arten. Diese ermöglichen es den EU-Mitgliedstaaten, eine inhaltliche Gegenkontrolle von Exportgenehmigungen vorzunehmen, die im Übereinkommen selbst nicht vorgesehen ist. In Fällen evidenter Übernutzung bestimmter Arten hat die Gemeinschaft sogar die Möglichkeit, Importverbote zu verhängen.

Über die Verpflichtungen aus CITES hinaus enthält die Verordnung Regelungen zum Handel in der Gemeinschaft, also zur innergemeinschaftlichen Vermarktung. Dieser ist unter ähnlichen Kriterien wie die Einfuhr untersagt oder zulässig.

Die Notwendigkeit von Einfuhrbeschränkungen und andere Fragen werden durch regelmäßige Treffen der EU Kommission und den zuständigen CITES Behörden der EU Mitgliedstaaten in Brüssel koordiniert. Die EU als einer der größten Importmärkte für exotische Tier- und Pflanzenarten hat damit eine wichtige Regelungsfunktion im weltweiten CITES-Handelsgeschehen. Diese Rolle nutzt die EU verantwortungsvoll, um in Abstimmung mit den betroffenen Herkunftsländern konstruktiv auf einen sorgfältigen Umgang mit natürlichen Ressourcen hinzuwirken und Verbesserungen im internationalen Artenschutzvollzug zu erreichen.

Für den Vollzug der CITES-Regelungen in Deutschland sind das Bundesamt für Naturschutz und die 16 Bundesländer zuständig. Das Bundesamt für Naturschutz (BfN), eine Behörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, ist die deutsche Genehmigungsbehörde für alle Im- und Exporte von Tier- und Pflanzenarten, die durch CITES international geschützt sind. Zu den Aufgaben der Länderbehörden gehören vor allem die Ausstellung oder Ablehnung von Vermarktungsgenehmigungen und die Durchführung von Halter-, Züchter- und Händlerkontrollen, sowie die Sanktionierung von Verstößen.

Kommen Zweifel auf, ob es sich bei einem Exemplar um eine geschützte Art handelt, stehen sogenannte, vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz anerkannte sachverständige Stellen oder Personen für eine entsprechende Begutachtung zur Verfügung.

Stand: 02.03.2023

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