Grenzwerte bei hochfrequenten EMF

Grenzwerte berücksichtigen die Erkenntnisse aus der Gesamtheit der wissenschaftlichen Veröffentlichungen (epidemiologische Studien, Tierexperimente und Zelluntersuchungen). Grenzwertempfehlungen werden durch interdisziplinär besetzte Kommissionen erarbeitet; dabei berücksichtigen sie nur bestätigte Wirkungen. Die in Deutschland geltenden Grenzwerte stützen sich auf Empfehlungen der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) sowie der deutschen Strahlenschutzkommission (SSK). Sie orientieren sich am wissenschaftlichen Kenntnisstand zu Wirkungen und Risiken, nicht an bestimmten technischen Anwendungen. Sie entsprechen der einschlägigen Rechtsquelle der EU, der Empfehlung 1999/519/EG zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern.

Der einzige wissenschaftlich nachgewiesene Wirkmechanismus hochfrequenter elektromagnetischer Felder auf den menschlichen Körper ist eine Erwärmung des Gewebes. Eine vorübergehende Körpererwärmung um maximal ein Grad Celsius wird als gesundheitlich unbedenklich erachtet, da sie auch im Tagesverlauf oder bei körperlicher Anstrengung vorkommt. Eine Erhöhung der Kerntemperatur um ein Grad Celsius wird erreicht, wenn die spezifische Absorptionsrate (SAR, ein Maß für die Energieaufnahme im Körper) über die Dauer von 30 Minuten bei vier Watt pro Kilogramm liegt. Eine solche Ganzkörperexposition ist eine Wirkschwelle, bei deren Überschreitung negative gesundheitliche Auswirkungen als möglich gelten.

Um wissenschaftliche Unsicherheiten, ungünstige Umstände (hohe Umgebungstemperatur, schwere körperliche Arbeit, Sport) zu berücksichtigen und auch den Schutz von möglicherweise empfindlichen Personengruppen (Kinder, Schwangere, Kranke, Alte) zu gewährleisten, wurde für die allgemeine Bevölkerung ein Grenzwert von 0,08 Watt pro Kilogramm für die Exposition des gesamten Körpers festgelegt, der sogenannte Basisgrenzwert. Teile des Körpers dürfen höher exponiert sein, nämlich bis zwei Watt pro Kilogramm am Kopf und vier Watt pro Kilogramm am Rumpf (in diesem Fall wird über 10 Gramm Körpergewebe gemittelt).

Aus dem Basisgrenzwert wurden mittels Computersimulationen Referenzwerte errechnet, die außerhalb des Körpers gemessen werden können. Die Einhaltung dieser Referenzwerte gewährleistet, dass unter üblichen Randbedingungen der Basisgrenzwert im Körper nicht überschritten wird. Auf diesen Referenzwerte beruhen die Grenzwerte der oben genannten EU-Ratsempfehlung sowie der 26. BImSchV.

Die Handys (Mobilfunk-Endgeräte) sind in der 26. BImSchV nicht berücksichtigt. Aber auch die Handys sind Quellen hochfrequenter elektromagnetischer Felder. Die Handyantennen strahlen die für die Verbindung zur ortsfesten Mobilfunkbasisstation benötigte Leistung ab. Der Kopf befindet sich dadurch beim Telefonieren in unmittelbarer Nähe zur Sendeantenne des Handys (Nahfeld). Daher wurden zum Schutz der Nutzer international Grenzwerte für die Leistungsaufnahme (Spezifische Absorptionsrate = SAR-Wert) im Kopf erarbeitet. Dieser sogenannte Teilkörper-SAR-Wert darf nicht mehr als zwei Watt/Kilogramm betragen und wird eingehalten, wenn die Ausgangsleistungen des GSM-Standards (bis zu zwei Watt im D-Netz und ein Watt im E-Netz) nicht überschritten werden. Nach Herstellerangaben beträgt die Sendeleistung von UMTS-Handys etwa 0,12 Watt.

Stand: 24.07.2020

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