Länderausschuss für Atomkernenergie

Der Länderausschuss für Atomkernenergie (LAA) ist ein ständiges Bund-Länder-Gremium aus Vertretenden der atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder und des BMUV. Er dient der vorbereitenden Koordinierung der Tätigkeiten von Bund und Ländern beim Vollzug des Atomgesetzes sowie der Vorbereitung von Änderungen und der Weiterentwicklung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie des untergesetzlichen Regelwerks. Im Interesse eines möglichst bundeseinheitlichen Vollzuges des Atomrechts erarbeiten die zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder und das BMUV im Konsens Regelungen zur einheitlichen Handhabung des Atomrechts, die vom BMUV bekannt gemacht werden. Vorsitz und Geschäftsführung liegen beim BMUV. Das Gremium fasst seine Beschlüsse in der Regel einvernehmlich.

Der Länderausschuss für Atomkernenergie besteht auf einem Hauptausschuss und mehrerer Fachausschüsse für die Themen Recht, Reaktorsicherheit, Strahlenschutz sowie nukleare Ver- und Entsorgung sowie der den Fachausschüssen zugeordneten Arbeitskreisen für spezielle ständige Aufgaben. . Weitere Informationen siehe Bildunterschrift

Der Länderausschuss für Atomkernenergie besteht aus einem Hauptausschuss und mehreren Fachausschüssen für die Themen Recht, Reaktorsicherheit, Strahlenschutz und nukleare Ver- und Entsorgung sowie aus Arbeitskreisen für spezielle ständige Aufgaben, die den jeweiligen Fachausschüssen zugeordnet sind. 

Der Länderausschuss für Atomkernenergie bedient sich zur Vorbereitung seiner im Hauptausschuss zu treffenden Entscheidungen mehrerer Fachausschüsse für die Themen Recht, Reaktorsicherheit, Strahlenschutz sowie nukleare Ver- und Entsorgung sowie der den Fachausschüssen zugeordneten Arbeitskreisen für spezielle ständige Aufgaben. Die Fachausschüsse können bei Bedarf für besondere, vor allem dringliche Einzelfragen Ad-hoc-Arbeitsgruppen einsetzen. Die Fachausschüsse und die permanenten Arbeitskreise tagen mindestens zweimal jährlich, bei Bedarf häufiger. Der Hauptausschuss tagt mindestens einmal jährlich.

Auf dem Feld der Gesetzgebung ist der LAA ein wichtiges Mittel zur frühzeitigen und umfassenden Beteiligung der Länder, welches die förmlichen Mitwirkungsrechte der Länder am Gesetzgebungsverfahren durch den Bundesrat ergänzt.

Stand: 24.10.2023

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