Hätte das Bundesumweltministerium die zeitliche Verzögerung nicht schon viel früher absehen und damit auch verhindern können?
Mit der Verschmelzung lagen erstmals die Voraussetzungen vor, den Status des Projektes ganzheitlich zu untersuchen.
Die früheren organisatorischen Rahmenbedingungen verhinderten eine bessere Steuerung des Projekts. Der Grund hierfür lag insbesondere darin, dass die tatsächliche Errichtung nicht in einer, sondern in zwei Händen lag, beim Betreiber BfS und beim für die Planung und Ausführung beauftragten Dritten DBE (Paragraf 9a Absatz 3 Satz 3 AtG alte Fassung). Das BfS war durch einen nicht ordentlich kündbaren unzulänglichen Kooperationsvertrag von 1984 an die DBE gebunden.
Eine gesellschaftsrechtliche Steuerung der DBE durch den Bund war nicht möglich. Das Bundesumweltministerium konnte keinen direkten Einfluss im Sinne einer Fachaufsicht auf die DBE nehmen. Im Wege der Fachaufsicht über das BfS konnten wiederum Konflikte zwischen dem BfS und der DBE aufgrund des unkündbaren Kooperationsvertrags nicht gelöst werden.
Zu Beginn der letzten Legislaturperiode hatte die damalige Bundesumweltministerin Hendricks auf Empfehlung des BfS entschieden, die Strukturen grundlegend neu zu regeln und damit die strukturellen Defizite im Bereich der Endlagerorganisation zu beheben. Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung ist dies umgesetzt worden.