Wale und Delfine

Springender Buckelwal

Die Säugerordnung "Cetacea" (Wale und Delfine) wird unterteilt in die Plankton und andere Kleinlebewesen fressenden Bartenwale (Mysticeti) und in die Zahnwale (Odontoceti), die sich im Wesentlichen von Fischen ernähren.

Die Zahnwale umfassen alle Kleinwale, also auch Delfine, aber auch den Pottwal. Dieser fällt mit maximal 16 bis 18 Meter Länge unter die Großwale, zu denen ansonsten sämtliche Bartenwale zählen. So auch der in der deutschen Nordsee vorkommende ungefähr 6 bis 9,5 Meter große Zwergwal.

Der Schutz der Wale und Delfine wird von folgenden multilateralen Umweltabkommen wahrgenommen:

Das Internationale Übereinkommen zur Regelung des Walfangs (International Convention for the Regulation of Whaling) vom 2. Dezember 1946 ist die internationale Grundlage für Beschränkungen des Walfangs von Großwalen, also sämtlichen Bartenwalen und dem Pottwal. Eine mit dem Übereinkommen eingesetzte Internationale Walfangkommission ("International Whaling Commission", IWC) hat 1982 ein weltweites Walfangmoratorium beschlossen, das seit 1986 in Kraft ist. Ausnahmen von diesem Walfangverbot sind nur für die traditionell vom Walfang lebenden indigenen Völker und für wissenschaftliche Zwecke zulässig. Auf letztere Ausnahme hatte sich auch Japan jahrelang berufen, bis es 2019 die IWC verlassen und den kommerziellen Walfang offiziell wieder aufgenommen hat. Für Staaten, die nicht oder nicht mehr zur IWC gehören (so wie Kanada seit 1982 oder Japan seit 2019) oder die einen Vorbehalt gegen das Moratorium eingelegt haben (so wie Norwegen und Island), greift das Moratorium nicht. Innerhalb der deutschen Bundesregierung liegt die Federführung für die IWC beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL).

Der Schutz der Kleinwale und Delfine fällt in die Zuständigkeit des Bundesumweltministeriums beziehungsweise des zugehörigen Bundesamtes für Naturschutz, soweit nicht innerhalb der Küstengewässer oder in den Fluß-Ästuaren, in denen sich auch Schweinswale finden, Länderzuständigkeiten betroffen sind.

Von der Bonner Konvention zum Schutz wandernder wildlebender Tierarten vom 23. Juni 1979 (Convention on Migratory Species, CMS) sind "wandernde" Wal- und Delfinarten erfasst und vom Aussterben bedrohten Walarten unter Schutz gestellt. Unter dem Dach von CMS wurden zudem folgende Regionalabkommen zum Schutz von Walen und Delfinen beschlossen:

  • Das europäische Kleinwalschutzabkommen "ASCOBANS" (Agreement on the Conservation of Small Cetaceans of the Baltic, North East Atlantic, Irish and North Seas) von 1992 (novelliert 2003 mit Inkrafttreten der Novelle am 3. Februar 2008)
  • Das Walschutzabkommen ACCOBAMS (Agreement on the Conservation of Cetaceans of the Black Sea, Mediterranean Sea and contiguous Atlantic area)
  • Die Absichtserklärung zum Schutz von Meeressäugern Westafrikas und der makaronesischen Inselgruppen (Memorandum of Understanding concerning the conservation of the Manatee and Small Cetaceans of western Africa and Macaronesia)
  • Bonner Konvention
  • ASCOBANS

Die Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH) führt in ihrem Anhang IV sämtliche Delfin- und Walarten als europäisch geschützte Arten im Einklang mit Artikel 12 ff. der FFH-Richtlinie auf.

Unter CITES sind auch Wale und Delfine geschützt. So sind alle großen Walarten in Anhang I, alle übrigen Walarten und die meisten Delfinarten in Anhang II CITES gelistet.

Stand: 07.03.2023

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