Mit Einführung der Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) im Bundesimmissionsschutzgesetz im Jahr 2015 müssen quotenverpflichtete Inverkehrbringer von Kraftstoffen statt eines energetischen Mindestanteils an Biokraftstoffen die Treibhausgasemissionen ihrer Kraftstoffe verringern. Dies erreichen sie zum Beispiel indem Biokraftstoffe beigemischt werden. Zu den Anrechnungsoptionen zur Erfüllung der Vorgaben gehört auch zertifiziertes Palmöl.
Deutschland und die EU sind Vertreter und Verteidiger einer regelbasierten internationalen Ordnung. Eine Beschränkung von Biokraftstoffen aus bestimmten Rohstoffen muss WTO-konform ausgestaltet sein. Um bestimmte Rohstoffe von einer Förderung auszuschließen, muss die besondere Schädlichkeit des konkreten Rohstoffes im Vergleich zu anderen förderfähige Rohstoffen nachgewiesen sein. Es müssen allgemeingültige Kriterien festgelegt werden, an denen alle Rohstoffe hinsichtlich ihrer Schädlichkeit für die Biodiversität gemessen werden können. Dies fehlte bislang. Insofern war vor der Novellierung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) ein Ausschluss von Palmöl als Ausgangssubstrat für Biokraftstoffe nicht möglich.
Die RED II ist Ende 2018 nach über 2-jährigen Verhandlungen in Kraft getreten. Sie legt unter anderem EU-Ziele zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien bei Strom, Wärme/Kälte und Kraftstoffen fest. Die neue Richtlinie bietet aber auch einen Rechtsrahmen, um im Verkehr die Förderung zur energetischen Nutzung von Anbaubiomasse im Allgemeinen zu beschränken und Palmöl im Besonderen schrittweise in den kommenden Jahren auszuschließen.
Konkret sollen Biokraftstoffe aus Rohstoffen "mit hohen Risiko der indirekten Landnutzungsänderung (iLUC)" höchstens in derselben Menge wie im Jahr 2019 weiter angerechnet werden dürfen. Dies betrifft vorerst nur Palmöl. Ab spätestens 2023 soll der Anteil solcher Rohstoffe mit hohem iLUC-Risiko sukzessive verringert werden. Spätestens ab 2030 dürfen sie nicht mehr als Biokraftstoff auf die Ziele für erneuerbare Energien angerechnet werden ("Phase-out"). Dieser Zeitraum ist erforderlich, damit sich Import- und Exportländer und betroffene Wirtschaftsteilnehmer auf die neue Rechtslage einstellen können.
Doch auch für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen allgemein gilt eine klare Beschränkung: gemäß RED II ihr Anteil darf nicht über den Status quo hinaus anwachsen. Auch die Bundesregierung hat im Eckpunktepapier des Klimaschutzprogramms 2030 bekräftigt, dass eine Ausweitung der Anbauflächen für Bioenergie in Deutschland aufgrund von Flächenrestriktionen nicht in Betracht kommt.
Das federführende Bundesumweltministerium bereitet derzeit die nationale Umsetzung der RED II im Verkehrsbereich vor. Die Weiterentwicklung der THG-Quote als zentrales Instrument beinhaltet unter anderem die Behandlung von Biokraftstoffen aus Anbaubiomasse, Rest- und Abfallstoffen, Strom für den Verkehr, grünem Wasserstoff sowie strombasierten Kraftstoffen. Ein weiteres wichtiges Element ist dabei die konkrete Ausgestaltung des Phase-outs von Palmöl, wie rasch der Anteil im Zeitverlauf abnehmen soll und wie mit Rest-und Abfallstoffen aus der Palmölproduktion umzugehen ist. Die Beratungen innerhalb der Bundesregierung dazu sind noch nicht abgeschlossen.