Produkte und Konsum
Weniger Verpackungsmüll
Welcher Verpackungsmüll entsteht in Deutschland und was unternimmt das BMU dagegen?
Hier finden Sie Antworten auf einige besonders häufig gestellte Fragen. Wird Ihre Frage hier nicht beantwortet, haben Sie die Möglichkeit uns über das Formular "Ihre Fragen" zu kontaktieren. Wir sind bemüht, Ihr Anliegen schnellstmöglich zu beantworten.
Eine Aufgabe des BMUB ist es, Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens zu verringern beziehungsweise zu vermeiden, um daraus rührende Belastungen in Lebensmitteln (sogenannte Umweltkontaminanten) möglichst auszuschließen. Dies betrifft beispielsweise die allgegenwärtig in der Umwelt vorhandenen gesundheitsschädlichen Dioxine und polychlorierten Biphenyle (PCB), welche zum Beispiel über fetthaltige, vom Tier stammende Lebensmittel wie Fleisch, Milchprodukte und Eier sowie Fischereierzeugnisse aufgenommen werden können. Ebenso können Schwermetalle und Radionuklide in Lebensmitteln eine gesundheitliche Gefahr für die Verbraucherinnen und Verbraucher darstellen. Daher gelten zum umweltbezogenen gesundheitlichen Verbraucherschutz EU-weit rechtsverbindliche Höchstgehalte (Grenzwerte) für verschiedene Umweltkontaminanten in Lebensmitteln. Es ist zu betonen, dass Gesundheitsschäden durch Umwelteinflüsse auf Lebensmittel in Deutschland eher die Ausnahme sind.
Bislang liegen keine belastbaren Daten vor, in welchen Mengen Mikroplastikpartikel tatsächlich in Lebensmitteln vorkommen, woher die Partikel stammen und welche gesundheitlichen Effekte diese auslösen. Obwohl zur Wirkungsweise von Mikroplastik noch Wissenslücken bestehen, ist nach gegenwärtigem Wissensstand aufgrund der, wenn überhaupt, sehr geringen Konzentrationen in Lebensmitteln eine Gesundheitsgefährdung durch Mikroplastik-Partikel nicht zu befürchten. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass Partikel mit einer vergleichbaren Größe zu Sand oder auch zu Samen von Beeren problemlos vom Körper wieder ausgeschieden werden.
Bisher wurden Mikroplastikpartikel im Verdauungstrakt von Muscheln, Krebstieren und Fischen nachgewiesen. Aktuell laufen erste Forschungsvorhaben zum Vorkommen von Mikroplastikpartikeln in der marinen Umwelt und deren Auswirkungen auf Meerestiere. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wurde von der Bundesregierung um eine gesundheitliche Bewertung aus europäischer Perspektive gebeten.
Daten und Fakten zur Feinstaub- und Ozonbelastung in Deutschland stellt das Umweltbundesamt (UBA) in seinem interaktiven Kartendienst bereit.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium.
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Mikroplastik in Pflegeprodukten und KosmetikaDie so genannten "flüssigen" beziehungsweise "gelartigen" Polymere zählen nicht zur Kategorie der "Mikroplastik-Partikel". Es geht um Polymere und damit um jeweils einzelne, unterschiedliche Inhaltsstoffe in Kosmetika. Diese haben einen anderen chemikalienrechtlichen Status als Microbeads beziehungsweise Mikroplastik. Sie werden nach dem europäischen Chemikalienrecht (REACH) bewertet. Das BMU hat die zuständigen Behörden um eine Bewertung des Gefährdungspotenzials der einzelnen Polymere gebeten. Die Ergebnisse der aktuellen Prüfung durch die fachlich zuständigen Behörden (BAUA, UBA, BfR) liegen noch nicht vor.
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Mikroplastik in Pflegeprodukten und KosmetikaAnfang März wurde die Stellungnahme der wissenschaftlichen Ausschüsse der ECHA veröffentlicht. Es obliegt jetzt der Europäischen Kommission zu entscheiden, ob und in welcher Ausgestaltung sie den Mitgliedstaaten einen konkreten Beschränkungsvorschlag unterbreitet. Zu diesem Vorschlag positioniert sich dann die Bundesregierung.
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Mikroplastik in Pflegeprodukten und KosmetikaDas ist der sicherste Weg, um den gezielten Einsatz von Mikroplastikpartikeln in möglichst vielen Produkten zu vermeiden. Schließlich werden die betroffenen Pflegeprodukte wie auch andere Produkte mit Mikroplastik in der Regel im gesamten EU-Binnenmarkt gehandelt. Eine europaweite Verbots- beziehungsweise Beschränkungsregelung ist damit wesentlich wirksamer und rechtssicherer.
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Mikroplastik in Pflegeprodukten und KosmetikaIn der EU wird ein umfassendes Verbot von Mikroplastikpartikeln vorbereitet: in Kosmetika, Farben und Medikamenten genauso wie beim Einstreumaterial von Kunstrasenplätzen.
Das BMU hat dies schon länger gefordert. Die Mikroplastik-Beschränkung ist Teil der EU-Kunststoffstrategie. Sie wurde von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) entworfen. 2019 fand dazu ein ausführliches öffentliches Beteiligungsverfahren statt. Das Bundesumweltministerium hat durch seine Initiative für eine Selbstverpflichtung diese umfassende Beschränkungsregel für Mikroplastik befördert und beschleunigt.
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Mikroplastik in Pflegeprodukten und KosmetikaDie Kosmetikbranche gab 2019 an, dass sie EU-weit 90 Prozent weniger Mikroplastik in leicht abwaschbaren Pflegeprodukten einsetze. Eine unabhängige Überprüfung dieser Angaben im Auftrag der Hersteller steht noch aus. Der deutsche Kosmetik-Dialog hat dazu geführt, dass die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) Anfang 2019 ein direktes Verbot für Mikroplastikpartikel in abwaschbaren Pflegeprodukten vorgeschlagen hat. Die beteiligten Unternehmen haben nicht nur in den relevanten deutschen Produkten Mikroplastikpartikel entfernt, sondern EU-weit darauf verzichtet.
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Mikroplastik in Pflegeprodukten und KosmetikaDie deutschen Kosmetik-Hersteller hatten bis 2020 Zeit, den Einsatz von Mikroplastik schrittweise zu unterbinden. Das hat das BMU im Rahmen des "Kosmetik-Dialogs" 2015 mit den Herstellern vereinbart. Da es zu diesem Zeitpunkt keine gesetzlichen Vorgaben für den Einsatz dieser Partikel gab und ihr Einsatz schnell verringert werden sollte, hat sich das BMU für den Weg einer Selbstverpflichtung der betreffenden Branche entschieden. Diese umfasst den freiwilligen Verzicht auf Mikroplastikpartikel mit abrasiver, also schmirgelnder Wirkung, in Pflegeprodukten, die sich leicht abwaschen lassen und somit schnell ins Abwasser gelangen. Cremes, Lippenstifte oder Make-up sind davon nicht betroffen, da diese kaum für den Eintrag von Kunststoffen in die Umwelt relevant sind.
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Mikroplastik in Pflegeprodukten und KosmetikaNein, Paragraf 4 NiSG verbietet die Nutzung von Solarien durch Minderjährige, ohne Ausnahmen zuzulassen. Dieses Nutzungsverbot kann daher nicht von den Eltern – etwa durch eine ausdrückliche Einwilligung – aufgehoben werden.
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SolariumSolarien zu nutzen, kann Hautkrebs verursachen. Aufgrund ansteigender Neuerkrankungen hat das damalige BMU im Jahr 2009 das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NiSG) auf den Weg gebracht. Es bestimmt unter anderem, dass Minderjährigen der Zugang zu Solarien nicht gestattet ist. Auf Grundlage des NiSG ist 2011 die UV-Schutz-Verordnung erlassen worden. Sie regelt Anforderungen wie zum Beispiel die maximale Bestrahlungsstärke von Solarien.
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SolariumSolarien sind UV-Bestrahlungsgeräte, die zur kosmetischen Bestrahlung der Haut genutzt werden. Sonnenstudios sind Betriebe der gewerblichen Anwendung von Solarien zu rein kosmetischen Zwecken.
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SolariumSowohl durch die natürliche UV-Strahlung der Sonne wie auch durch künstliche UV-Strahlung durch Solarien bestehen gesundheitliche Risiken. Es droht als akute Folge die Gefahr eines Sonnenbrandes, also einer schmerzhaften Verbrennung der Haut.
Gefährlicher sind aber die Langzeitfolgen: so wird UV-Strahlung für die meisten Hautkrebserkrankungen verantwortlich gemacht. Sie wird von der Weltgesundheitsorganisation in die Gruppe der am stärksten krebserregenden Stoffe eingeordnet. Jährlich erkranken ungefähr 140.000 Menschen in Deutschland an Hautkrebs, mit steigender Tendenz. Damit hat sich die Zahl der Hautkrebserkrankungen in den letzten zehn Jahren verdoppelt. Für ungefähr 3000 bis 5000 Menschen jährlich verläuft die Krankheit in Deutschland tödlich. Außerdem fördert UV-Strahlung die Hautalterung. Schließlich kann UV-Strahlung Augenerkrankungen wie Hornhautentzündungen und grauen Star auslösen.
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SolariumGrundsätzlich hat natürliche UV-Strahlung die gleiche Wirkung wie künstliche UV-Strahlung, beide erhöhen das Hautkrebsrisiko. Ungeschütztes Sonnenbaden im Freien sollte daher vermieden werden, vor allem im Sommer zur Mittagszeit. Es gilt: wer sich UV-Strahlung in Maßen aussetzt und dabei den Schutz der Haut und der Augen nicht vernachlässigt, braucht die schädlichen Wirkungen der UV-Strahlung nicht zu fürchten. Natürliche UV-Strahlung ist den Bedürfnissen des Menschen allerdings besser angepasst als künstliche UV-Strahlung.
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SolariumDurch UV-Strahlung kann der Körper das von ihm benötigte Vitamin D3 bilden. Dies ist die einzige nachgewiesene positive Wirkung der UV-Strahlung. Dieser Prozess wird ausschließlich durch UV-B-Strahlung ausgelöst, deren Anteil im Solarium verglichen mit natürlichem Sonnenlicht gering ist. So genügt bereits eine sehr geringe Menge normalen Tageslichts, je nach Alter und Jahreszeit sind zwischen zehn und 30 Minuten, auf Gesicht und Hände, um die optimale Vitamin D3-Versorgung zu gewährleisten.
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SolariumEinige Wirkstoffe können die Lichtempfindlichkeit der Haut steigern oder lichtbedingte Allergien auslösen. Da es eine Vielzahl von Medikamenten gibt, die solche Wirkstoffe enthalten und immer wieder neue Medikamente auf den Markt kommen, sollten Menschen, die Medikamente einnehmen, vor dem Sonnenbaden den behandelnden Arzt hierzu befragen. Betroffen hiervon können unter anderem Antibiotika und die Antibabypille sein.
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SolariumNein, denn das Strahlenspektrum der UV-Strahlung im Solarium enthält in der Regel vor allem UV-A-Strahlung und hat einen erheblich geringeren UV-B-Anteil als natürliches Sonnenlicht. UV-A-Strahlung bräunt zwar die Haut, schützt aber kaum vor Sonnenbrand. Diesem beugt vor allem die sogenannte Lichtschwiele vor, die Hornschicht der Haut. Diese verdickt sich aber nur durch UV-B-Strahlung. Selbst wer also mit Hilfe des Solariums gebräunt in den Urlaub fährt, ist vor Sonnenbrand nicht ausreichend geschützt.
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SolariumWie schnell die Haut bräunt und wie braun die Haut wird, hängt von den Pigmentzellen ab, in denen der Farbstoff Melanin produziert wird. Bei einigen Menschen ist dieser braun, bei anderen – eher hellhäutigen – Menschen wird rötlich-gelber Farbstoff hergestellt. Für solche hellhäutigen Menschen ist UV-Strahlung erheblich gefährlicher, ihre Haut bräunt langsamer oder sogar überhaupt nicht, neigt aber viel stärker zu Sonnenbrand.
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SolariumUm die von Solarien ausgehenden Gesundheitsgefahren zu minimieren, hat die Bundesregierung rechtliche Regelungen zum Schutz vor schädlichen Wirkungen von künstlicher UV-Strahlung erlassen. Weil UV-Strahlung für Minderjährige ein besonders hohes Gesundheitsrisiko darstellt, wurde – den Forderungen internationaler Gesundheitsexperten entsprechend – 2009 die Nutzung von Solarien für Minderjährige verboten (Paragraf 4 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen – NiSG). Da die Nutzung eines Solariums auch für Erwachsene eine Gefährdung bedeuten kann, regelt die UV-Schutz-Verordnung seit 2012 Qualitätsanforderungen, deren Einhaltung die Betreiber eines Solariums sicherstellen müssen.
So sieht die Verordnung die Einhaltung bestimmter technischer Anforderungen vor. Beim Betrieb des Solariums darf eine maximale Bestrahlungsstärke nicht überschritten werden. Zudem muss das Solarium unter anderem über eine Notabschaltung verfügen sowie über eine Markierung für den einzuhaltenden Mindestabstand. Die Solarien sind von speziell geschultem Personal zu beaufsichtigen. Wesentliche Aufgabe des Fachpersonals ist es zudem, Nutzerinnen und Nutzern eine fachkundige Beratung anzubieten. Diese umfasst die Bestimmung des Hauttyps, die Empfehlung eines Dosierungsplans sowie den Hinweis auf die Gesundheitsschädlichkeit von UV-Strahlung. Bei entsprechend empfindlichem Hauttyp soll von einer Nutzung des Solariums abgeraten werden. Für das Beratungsangebot darf kein zusätzliches Entgelt verlangt werden. Das Tragen einer UV-Schutzbrille ist dringend erforderlich. Diese muss Nutzerinnen und Nutzern vom Personal angeboten werden. Für die UV-Schutzbrille darf ebenfalls kein zusätzliches Entgelt verlangt werden.
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SolariumEin vollständiges Verbot von Solarien, das angesichts der steigenden Hautkrebserkrankungen teilweise vehement gefordert wird, würde – nach bisheriger Einschätzung – gegen das im Grundgesetz verankerte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verstoßen, das ein Recht auf Selbstschädigung beinhaltet.
Die staatliche Fürsorgepflicht ist nur für die besonders gefährdeten und noch in der Entwicklung befindlichen Minderjährigen stark genug ausgeprägt, um diese mit einem Verbot vor den Gesundheitsgefahren künstlicher UV-Strahlung zu schützen. In anderen Staaten – wie in Brasilien und in der überwiegenden Anzahl der australischen Bundesstaaten – gilt ein generelles Solariennutzungsverbot.
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SolariumDie Bundesländer bestimmen, wer die UV-Schutz-Verordnung und das Nutzungsverbot für sin ihrem jeweiligen Gebiet überwacht.
Konkrete Vollzugsfragen bzw. Hinweise auf Verstöße gegen rechtliche Regelungen sind an die zuständigen Vollzugsbehörden bzw. an die zuständigen Landesministerien zu richten.
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SolariumDer Minderjährige selbst wird nicht bestraft. Der Betreiber eines Solariums, das der Minderjährige genutzt hat, kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belegt werden.
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SolariumNein, Paragraf 4 NiSG verbietet die Nutzung von Solarien durch Minderjährige, ohne Ausnahmen zuzulassen. Eine aus medizinischer Sicht notwendige UV-Bestrahlung darf bei einem Minderjährigen nur durch den (Haut-)Arzt selbst vorgenommen werden.
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SolariumBei normalem Gebrauch und richtiger Entsorgung stellen Energiesparlampen kein Risiko dar, da das Quecksilber nicht freigesetzt wird. Ausrangierte Energiesparlampen müssen wegen ihres Schadstoffgehaltes getrennt vom übrigen Hausmüll entsorgt werden! Sie unterliegen den Anforderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und müssen daher über die speziellen Sammelbehälter auf Recyclinghöfen oder im Handel entsorgt werden. Informationen über die Rückgabemöglichkeiten erhalten die Verbraucherinnen und Verbraucher beispielsweise bei ihrer kommunalen Abfallberatung oder über www.lightcycle.de. Für Privatpersonen ist die Rückgabe kostenlos.
Das Schwermetall Quecksilber und seine Verbindungen sind hochgiftig für Mensch und Umwelt. Als chemisches Element ist es nicht abbaubar und reichert sich in der Umwelt an. Eine hohe über lange Zeit auftretende Quecksilberbelastung kann zu schweren Gesundheitsschäden führen, hierzu gehören Störungen des Nervensystems, des Immun- sowie des Fortpflanzungssystems. Besonders gefährdet sind Ungeborene, wenn ihre Mutter deutlich überhöhten Quecksilberdosen ausgesetzt waren. In diesen Fällen steigt die Wahrscheinlichkeit einer dauerhaften Schädigung des Nervensystems des Kindes.
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QuecksilberproblematikQuecksilber wird aus natürlichen Quellen wie Vulkanen freigesetzt. Hinzu kommen Freisetzungen durch Tätigkeiten des Menschen (zum Beispiel die Nutzung von Quecksilberlagerstätten durch Bergbau oder die Verbrennung fossiler Rohstoffe), wodurch jährlich große zusätzliche Mengen Quecksilbers mobilisiert und in die Umwelt gelangen. Erst hierdurch kommt es zu überhöhten Umweltkonzentrationen, die ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen können.
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QuecksilberproblematikBei normalen Lebensgewohnheiten, Arbeitsbedingungen und ausgewogener Ernährung besteht ein vernachlässigbares Risiko. Ein erhöhtes Risiko besteht bei stark überdurchschnittlichem Verzehr bestimmter Seefischarten. Quecksilber wird von Meeresorganismen aufgenommen und reichert sich in der Nahrungskette an. Besonders belastet sind einige große Raubfische, die auch als Speisefisch genutzt werden. Kritisch ist die Situation für Bevölkerungsteile, bei denen Fisch die wichtigste oder gar fast ausschließliche Quelle der Ernährung ist, zum Beispiel den Bewohnern der arktischen Regionen. Hier sind Gesundheitsschäden zum Teil die Regel und nicht die Ausnahme. Hohen Quecksilberbelastungen sind auch die weltweit cirka 10 bis 15 Millionen Menschen ausgesetzt, die vom Goldschürfen oder dem Gold-Kleinbergbau leben. Hier wird Quecksilber zur Extraktion des Goldes aus dem begleitenden Gestein verwendet. Dabei werden große Mengen gasförmigen Quecksilbers freigesetzt, das die Anwender direkt gefährdet, aber auch die Umwelt dauerhaft kontaminiert.
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QuecksilberproblematikDer UNEP Verwaltungsrat hat einen Auftrag zur Einleitung von Verhandlungen zu einem globalen Umweltübereinkommens zu Quecksilber beschlossen. 2010 wird ein speziell hierfür eingerichteter zwischenstaatlicher Verhandlungsausschuss die Verhandlungen in Form eines völkerrechtlichen Übereinkommens aufnehmen. Diese Arbeiten sollen bis zum Jahr 2013 zum Abschluss gebracht werden. Das Quecksilberübereinkommen soll die gesamte Bandbreite möglicher menschlich bedingter Quecksilberemissionen abdecken vom Bergbau, Handel, Nutzung, Emission, Abfallbehandlung bis hin zur Beseitigung. Das bedeutet, dass der internationale Verhandlungsausschuss alles daran setzen wird, aus der Vielzahl möglicher Aktivitäten diejenigen Maßnahmen gemeinsam zu verabreden, die am effektivsten und schnellsten die weltweiten Quecksilberemissionen minimieren und, wo möglich, stoppen können.
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QuecksilberproblematikQuecksilber hat die Fähigkeit, sich über Luft und Wasser über sehr lange Strecken zu verbreiten. Konkret bedeutet dies, dass Quecksilber, wenn es zum Beispiel in die Luft freigesetzt wurde, sich durch weiträumige Transportprozesse über den gesamten Globus verteilt. Darum führen zum Beispiel Emissionen in Asien, Südamerika und Afrika zu erhöhten Belastungen von Böden und Gewässern auch in Europa. Umwelt und Gesundheit in Deutschland und Europa lassen sich also nur schützen, wenn möglichst alle Emissionsquellen weltweit geregelt werden.
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QuecksilberproblematikEin Übereinkommen mit dem Ziel, die Umwelt und die menschliche Gesundheit weltweit zu schützen, nutzt in gleichem Maße den Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland. Es wird das Ziel haben, vom Menschen verursachte Quecksilberemissionen weit möglichst zu reduzieren und den Gebrauch von Quecksilber in Produkten und Prozessen weitestgehend zu beenden. Als Folge davon werden die Umweltkonzentrationen von Quecksilber sinken und sich den vorindustriellen Werten annähern. Hierdurch wird auch die Belastung von Seefischen mit Quecksilber sinken. Durch das globale Abkommen will die Bundesregierung mit dazu beitragen, dass zum Beispiel europäisch bereits geregelte Produkte auch weltweit weniger produziert beziehungsweise angewandt werden und auch durch Handel nicht mehr zu uns gelangen. Es sollen daher zusätzlich im geplanten Übereinkommen Anreize geschaffen werden, auch global quecksilberfreie, bezahlbare alternative Produkte und Produktionsverfahren zu fördern und überschüssiges Quecksilber über eine sichere Lagerung oder Beseitigung weitest möglich aus dem Markt zu nehmen.
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QuecksilberproblematikQuecksilber wird aus natürlichen Quellen wie Vulkanen freigesetzt; hinzukommen Freisetzungen durch Tätigkeiten des Menschen, was zu überhöhten Umweltkonzentrationen führt. Es ist daher notwendig, von Menschen verursachte Quecksilberemissionen zu kontrollieren und schrittweise zu minimieren. So ist zum Beispiel wichtig, das Vermarkten und den Gebrauch von Quecksilber in Produkten (zum Beispiel Thermometer, Batterien) und Industrieprozessen (zum Beispiel der PVC-Produktion) möglichst schnell auch weltweit zu reduzieren. Im Bereich der Produkte hat die EU bereits jetzt Regelungen in Kraft, die das Vermarkten und die Verwendung von Quecksilber stark einschränken. So dürfen in der EU zum Beispiel verkaufte Stabbatterien und elektronische Bauteile kein Quecksilber mehr enthalten. Ausnahmen für die Verwendung von Quecksilber sollen auf das absolut notwendige Maß reduziert werden.
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QuecksilberproblematikLeider lässt sich noch nicht überall auf Quecksilber verzichten. Das gilt auch für Kompaktleuchtstofflampen oder umgangssprachlich "Energiesparlampen", die für ihre Funktion wenige Milligramm Quecksilber benötigen (maximal fünf Milligramm). Gegenüber der klassischen Glühbirne weisen Energiesparlampen eine bis zu fünffach höhere Leuchtausbeute aus, benötigen also auch nur ein Fünftel des Stroms. Würden ineffiziente Lampen und Leuchten durch solche höherer Effizienz ersetzt, könnte im Jahre 2015 allein durch solche Maßnahmen der Stromverbrauch rund 16 Millionen Kilowattstunden niedriger sein. Dies käme dem Klimaschutz zugute und könnte zugleich die mit der Stromerzeugung verbundenen Schadstoffemissionen vermindern. Energiesparlampen sind also gut für Klima und Umwelt.
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QuecksilberproblematikDie grundsätzliche Zuständigkeit für den Vollzug der Altlastensanierung liegt bei den Ländern. Das BMU verfügt über keinerlei Finanzmittel zur finanziellen Unterstützung bei der Beseitigung von PFAS-Belastungen. Dennoch geht das BMU das Problem PFAS gemeinsam mit den Ländern an – unter anderem durch Vollzugshilfen zur Bewertung und Sanierung sowie bei der Bewertung verhältnismäßiger, pragmatischer Sanierungsoptionen.
Weiterhin fördert das BMU über sein Ressortforschungsprogramm verschiedene PFAS-Vorhaben. Unter anderem, um die Festsetzung von Prüf- und Maßnahmewerten im Bodenschutzrecht voranzubringen und Rechtssicherheit für die Vollzugsbehörden zu gewährleisten. Dazu ist die Verbesserung der Datenlage und der Bewertungsgrundlagen in Zusammenarbeit mit den Bundesländern sowie ein europäischer Austausch zu stärken.
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Per- und polyfluorierte Chemikalien (PFAS)Von 11. Mai bis 31. Juli 2020 erfolgte die erste Konsultation zu dem im vorherigen Abschnitt beschriebenen Prüfungsverfahren, das ein allumfassendes Verbot von PFAS zum Ziel hat. Alle Unternehmen in der Europäischen Union sind zur Teilnahme aufgerufen,
Gleichzeitig haben alle Forschungseinrichtungen und zivilgesellschaftlichen Organisationen die Möglichkeit, Kommentare einzureichen. Kommentare können bis zum 31. Juli 2020 auf der Website der Bundesstelle für Chemikalien eingereicht werden.
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Per- und polyfluorierte Chemikalien (PFAS)Derzeit prüfen die zuständigen Fachbehörden auf Bundesebene, das Umweltbundesamt (UBA), das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) sowie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in Zusammenarbeit mit den Chemikalienbehörden Dänemarks, der Niederlande, Norwegens und Schwedens ein umfassendes Verbot sämtlicher PFAS. Ausnahmeregelungen sollen nur für Verwendungen vorgesehen werden, die als gesamtgesellschaftlich unabdingbar gelten (essenzielle Verwendungen). Diese Initiative geht auf einen einstimmigen Beschluss im EU-Umweltrats vom Juni 2019 zurück.
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Per- und polyfluorierte Chemikalien (PFAS)Gemäß dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind sowohl die Verursachenden ("Handlungsstörer") als auch die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer ("Zustandsstörer") verpflichtet, für die Beseitigung der Verunreinigung zu sorgen.
Die jeweiligen Bundesländer sind für den Vollzug des Gesetzes verantwortlich. Allerdings wird Ihnen diese Aufgabe derzeit erschwert, weil es bisher für PFAS keine Vorsorge-, Prüf- und Maßnahmenwerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) gibt. Diese können jedoch erst abgeleitet und eingeführt werden, wenn unter anderem das Stoffspektrum, das Analyseverfahren und die Hintergrundwerte bekannt sind. Bis dahin besteht noch ein beträchtlicher Forschungsbedarf.
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Per- und polyfluorierte Chemikalien (PFAS)Persistente organische Schadstoffe (POP; persistent organic pollutants) können durch Aufnahme in das Stockholmer Übereinkommen global reguliert werden. Das Verfahren hierfür wurde im Übereinkommenstext festgelegt. Ein POP-Kandidatenstoff wird von den Vertragsparteien nominiert und dann von einem Expertengremium, dem POP Review Committee bewertet. Wenn der Stoff die POP-Kriterien erfüllt und eine so hohe Besorgnis gegeben ist, dass eine globale Regulierung erforderlich ist, erarbeitet das Komitee ein Risikoprofil und eine Risiko-Management-Bewertung, die in einer Empfehlung münden, ob und wie der Kandidatenstoff in das Übereinkommen aufzunehmen ist. Dies wird im Rahmen einer Vertragsstaatenkonferenz beschlossen. Um diesen Beschluss in geltendes europäisches Recht umzusetzen, wird der neue POP konform mit den Regelungen des Übereinkommens in einen der Anhänge der POP-Verordnung (1021/2019) aufgenommen.
Sobald die Aufnahme eines Stoffes / einer Stoffgruppe in die europäische POP-Verordnung erfolgt ist, werden entsprechende Verbotseinträge aus der REACH-Verordnung gestrichen, um nicht parallele Regelungen existieren zu lassen.
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Per- und polyfluorierte Chemikalien (PFAS)Chemikalienrechtliche Verbote auf EU-Ebene erfolgen grundsätzlich im Rahmen der Chemikalienverordnung REACH als sogenannte Beschränkungen. Die Verordnung sieht hierfür ein mehrstufiges, komplexes Verfahren vor, das eine unabhängige wissenschaftliche Beurteilung der Umwelt- und Gesundheitsrisiken sowie der sozioökonomischen Auswirkungen einer Beschränkung beinhaltet. Die europäische Chemikalienagentur ECHA berichtet über jeden Verfahrensschritt und konsultiert Unternehmen und Öffentlichkeit.
Zunächst wird durch die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten oder die Europäische Chemikalienbehörde ein Beschränkungsvorschlag in einem standardisierten Format erstellt (so genanntes "Dossier"). Das Dossier der zu regelnden Stoffe enthält die geforderten Nachweise über problematische Eigenschaften, Verwendungsgebiete, Betrachtungen zu den sozioökonomischen Auswirkungen eines möglichen Verbots sowie Informationen zu verfügbaren Alternativen. Die Erstellung des Dossiers kündigen die Behörden ein Jahr, bevor sie das Dossier bei der ECHA einreichen, an. Nach Einreichung bei der ECHA prüfen zwei unabhängige wissenschaftliche Expertengremien den Vorschlag: der Ausschuss für Risikobewertung und der Ausschuss für sozioökonomische Analyse. In diesem Verfahrensschritt werden ausschließlich fachliche Aspekte diskutiert. Im Rahmen ihrer Bewertung finden zwei öffentliche Konsultationen zu der geplanten Regelung statt, die zur Einreichung von Kommentaren und zusätzlichen Informationen genutzt werden können. Nach 13 Monaten legen die Ausschüsse dann eine Stellungnahme zu dem Vorschlag vor.
Auf Basis dieser Stellungnahme erstellt die Europäische Kommission einen Regelungsvorschlag als Verordnung. Im Fall, dass sie dabei von dem Votum der genannten Expertengremien abweicht, ist dies begründungspflichtig. Der Vorschlag wird dann in dem sogenannten REACH-Regelungsausschuss, der sich aus Vertretern der Kommission und der EU-Mitgliedsstaaten zusammensetzt, diskutiert und nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle abgestimmt. Dieser Verfahrensschritt stellt die politische Willensbildung zu dem Vorschlag dar und dauert im Allgemeinen etwa sechs bis neun Monate.
Nach der Annahme im Ausschuss erfolgt die Veröffentlichung im Europäischen Amtsblatt mit der die Regelung in Kraft tritt, gegebenenfalls mit Übergangsfristen oder zeitlich befristeten Ausnahmen. Bezieht man auch die notwendigen Vorarbeiten zur Entwicklung eines Verbotsvorschlags ein, so dauert das Gesamtverfahren etwa dreieinhalb bis fünf Jahre.
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Per- und polyfluorierte Chemikalien (PFAS)Die Stoffgruppe der PFAS umfasst mehr als 4.700 bekannte Stoffe, deren Identität und Verwendungen nur teilweise bekannt sind. Ihre Regelung stellt hohe Anforderungen an die Behörden aufgrund
Ein Verbot ist demnach eine komplexe und aufwändige Angelegenheit. Daher haben die Behörden zunächst nur diejenigen PFAS reguliert, die in den höchsten Konzentrationen in der Umwelt nachgewiesen wurden und deren Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit begründet werden konnten.
Diese Vorgehensweise hat dazu geführt, dass die regulierten Stoffe teilweise durch andere noch unregulierte PFAS ersetzt wurden. Über deren gefährliche Eigenschaften lagen weniger umfangreiche oder keine Informationen vor und ihre Regelungsbedürftigkeit war daher zunächst unklar. Ein Beispiel hierfür ist der Ersatz von PFOA durch das zuvor unbekannte GenX (Ammoniumsalz von Hexafluorpropylenoxid-Dimersäurefluorid).
In den vergangenen Jahren haben sich die Hinweise verdichtet, dass die gesamte Gruppe der PFAS aus Umweltsicht problematisch ist. Deshalb haben die Behörden nun damit begonnen, ein umfassendes Verbot aller PFAS zu prüfen. Die große Herausforderung besteht darin, diejenigen Verwendungen zu identifizieren, die einer Ausnahme bedürfen, weil ihre Verwendung trotz der problematischen Eigenschaften als gesamtgesellschaftlich unabdingbar gelten.
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Per- und polyfluorierte Chemikalien (PFAS)Noch vor Inkrafttreten der EU-REACH-Verordnung wurde ein EU-weites Verbot für PFOS (Perfluoroctansulfonsäure, C8) beschlossen (siehe EG-Richtlinie 2006/122), das kurz darauf in die EU-POP-Verordnung (persistent organic pollutants) übernommen wurde, um die entsprechende Regelung aus der internationalen Stockholmer Konvention zu übernehmen (VO (EU) 757/2010). Daher erfolgte die Streichung des PFOS-REACH-Eintrags (siehe EU-Verordnung 207/2011). Im Jahr 2019 wurde das PFOS-Verbot nach dem Stockholmer Übereinkommen noch einmal geprüft und alle in der EU bis dahin gewährten Ausnahmen gestrichen, mit Ausnahme der Verwendung von PFOS als Mittel zur Sprühnebelunterdrückung für nicht dekoratives Hartverchromen (Chrom VI) in geschlossenen Kreislaufsystemen.
Der besonders relevante Stoff PFOA (Perfluoroctansäure, C8) ist auf Initiative der deutschen Behörden in Zusammenarbeit mit den norwegischen Behörden zunächst EU-weit reguliert worden, und zwar einschließlich seine Salze und Vorläuferverbindungen (vergleiche REACH-Anhang XVII). Diese Beschränkung tritt in mehreren Stufen (zwischen Juli 2020 und Juli 2032) für verschiedene Anwendungen in Kraft, um den Wechsel auf geeignete Alternativen zu ermöglichen. Zusätzlich sind darin Ausnahmen enthalten für die Verwendung in implantierbaren Medizinprodukten, Feuerlöschschäumen, fotografischen Beschichtungen und für fotolithografische Verfahren, da hier bisher keine geeigneten Alternativen verfügbar sind. Inzwischen wurde auch PFOA in die weltweit gültige Verbotsliste der Stockholm-Konvention für persistente organische Schadstoffe aufgenommen. Daher wird auch für PFOA die Aufnahme in die EU-POP-Verordnung vorbereitet. Dies wird die REACH-Beschränkung – und damit auch die dort geregelten Anwendungen und Fristen – überschreiben. Die im Rahmen des Stockholmer Übereinkommens gewährten Ausnahmen stimmen nicht genau mit denjenigen unter REACH überein, auch die Fristen sind andere. Ausnahmen, die in der REACH-Beschränkung gewährt wurden, unter dem Stockholmer Übereinkommen aber nicht, sollen bis zum 3. Dezember 2020 bestehen bleiben.
Die Beschränkung folgender weitere PFAS werden in drei Vorschlägen aktuell in EU-Regelungsverfahren beraten:
Die zuletzt genannten Verfahren zu perfluorierten Stoffen mit sechs Kohlenstoffatomen PFHxS und PFHxA werden voraussichtlich bis zum Jahr 2022 andauern.
Verschiedene weitere PFAS wie etwa Perfluorbutansulfonsäure und "GenX" (Ammonium-2,3,3,3-tetrafluor-2-propanoat) sind bereits als besonders besorgniserregende Stoffe unter REACH identifiziert, mit dem Ziel sie langfristig zu substituieren.
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Per- und polyfluorierte Chemikalien (PFAS)Die Beseitigung und Sanierung der mit PFAS belasteten Böden und Grundwasser gestaltet sich schwierig. Herkömmliche Sanierungsverfahren funktionieren bei den PFAS schlecht. Die Sanierung ist aufgrund der besonderen Eigenschaften der PFAS kompliziert und aufwändig, um einen nennenswerten Sanierungseffekt zu erhalten. Das wiederum macht die Sanierung sehr kostspielig. Denn eine vollständige Beseitigung wäre nur in hochtemperierten Sonderabfallverbrennungsanlagen möglich. Diese Anlagen sowie Deponien, die die kontaminierten Mengen aufnehmen könnten, stehen in der benötigten Kapazität nicht zur Verfügung.
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Per- und polyfluorierte Chemikalien (PFAS)Auswertungen der Umweltprobenbank des Bundes belegen für einige Verbindungen, dass die Belastung der Bevölkerung mit in den letzten Jahrzehnten deutlich abgenommen hat:
Belastung im Jahr 2001 liegen die Werte heute nur noch bei rund 30 Prozent. Dennoch ist weiterer Handlungsbedarf gegeben, um neuen Erkenntnissen zu den gesundheitlichen Wirkungen dieser Stoffe beziehungsweise anderer PFAS-Stoffe Rechnung zu tragen und den gesundheitlichen Verbraucherschutz zu verbessern.
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Per- und polyfluorierte Chemikalien (PFAS)Menschen können PFAS vor allem über Lebensmittel (inklusive Trinkwasser) aufnehmen. PFAS werden auf unterschiedliche Weise in Lebensmittel eingetragen. Sie sind in Böden, Trinkwasser, Futtermitteln und in Bedarfsgegenständen (Verpackungen unter anderem) nachweisbar. Laut aktueller Kenntnisse der europäischen Lebensmittelbehörde EFSA sind vor allem Fisch, Obst und Eier sowie daraus hergestellte Lebensmittelerzeugnisse mit PFAS belastet.
Die EFSA erarbeitet derzeit einen so genannten "Tolerable Weekly Intake" (TWI). Ein TWI gibt an, welche Menge eines Stoffes oder einer Gruppe von Stoffen wöchentlich durch Lebensmittel aufgenommen werden kann, ohne dass diese Aufnahme gesundheitlich bedenklich ist. Auf der Basis der EFSA-Stellungnahme wird es auf EU-Ebene zu Verhandlungen über neue PFAS-Grenzwerte ("Höchstgehalte") für Lebensmittel kommen.
Trinkwasserbelastungen fallen in die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Gesundheit. Deshalb sei an dieser Stelle nur darauf hingewiesen, dass noch dieses Jahr (2020) die revidierte EU-Trinkwasser-Richtlinie in Kraft treten soll, die erstmals PFAS-Grenzwerte umfasst.
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Per- und polyfluorierte Chemikalien (PFAS)PFAS werden in kurzkettige und langkettige PFAS unterteilt. Kurzkettige PFAS sind extrem langlebig und verteilen sich in der Umwelt in kürzester Zeit über das Wasser. Als kurzkettige PFAS gelten Verbindungen mit weniger als sieben perfluorierten Kohlenstoffatomen. Langkettige PFAS sind in der Umwelt und in Lebewesen sehr langlebig und einige PFAS reichern sich in verschiedenen Organismen bis hin zum Menschen an.
Diese ausschließlich menschengemachten Stoffe reichern sich aufgrund der Eigenschaft Langlebigkeit fortwährend an. Da es sich um neue Stoffe handelt, ist unser Wissen um ihre Wirkung bislang noch gering. Allerdings wurden in den letzten Jahren bei ihnen zunehmend gesundheitsschädlichen Wirkungen nachgewiesen, was in Kombination mit der Langlebigkeit besonders bedenklich ist. Das Umweltbundesamt hat ein Portal mit umfangreichen Informationen zu PFAS (dort mit der früher üblichen Abkürzung "PFC" bezeichnet) eingerichtet. Auch auf der Website des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) finden Sie weiterführende Informationen und Veröffentlichungen zu PFAS.
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Per- und polyfluorierte Chemikalien (PFAS)PFAS sind wasser-, fett- und schmutzabweisend sowie chemisch und thermisch stabil. Aufgrund dieser Eigenschaften werden sie in zahlreichen Verbraucherprodukten wie Kosmetika, Kochgeschirr, Papierbeschichtungen, Textilien oder Ski-Wachsen verarbeitet. Außerdem werden PFAS zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen, in Pflanzenschutzmitteln oder Feuerlöschmitteln verwendet.
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Per- und polyfluorierte Chemikalien (PFAS)PFAS ist eine Abkürzung für per- und polyfluorierte Chemikalien. Diese Stoffgruppe umfasst mehr als 4.700 verschiedene Stoffe. PFAS kommen nicht natürlich vor und werden erst seit den späten 1940ern hergestellt. Chemisch gesehen bestehen die organischen Verbindungen aus Kohlenstoffketten verschiedener Längen, bei denen die Wasserstoffatome vollständig (perfluoriert) oder teilweise (polyfluoriert) durch Fluoratome ersetzt sind. Am häufigsten werden perfluorierte Carbon- und Sulfonsäuren sowie deren Vorläuferverbindungen verwendet. Als Vorläuferverbindungen werden Stoffe bezeichnet, die zu diesen persistenten perfluorierten Stoffen abgebaut werden können.
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Per- und polyfluorierte Chemikalien (PFAS)Ein Arztvorbehalt kann in verschiedenen Vorschriften unterschiedlich ausgestaltet sein. Der Arztvorbehalt in der NiSV ist so zu verstehen, dass das sogenannte ärztliche Delegationsrecht nicht ausgeschlossen wird. Dieses Delegationsrecht ist etwas, dass in der Rechtsprechung und in der Praxis entwickelt wurde. Verkürzt dargestellt bedeutet es, dass Ärztinnen und Ärzte, unter bestimmten Voraussetzungen, bestimmte Handlungsschritte an qualifizierte Hilfskräfte delegieren dürfen. Ärztinnen und Ärzte müssen also nicht alles selber machen, aber was sie an andere delegieren dürfen und unter welchen Voraussetzungen, unterliegt Regeln. Dabei ist zu beachten, dass die Verantwortung für die Anwendung auch bei einer Delegation an Hilfskräfte bei der Ärztin oder dem Arzt verbleibt.
Genaueres zum ärztlichen Delegationsrecht kann man z.B. im Webangebot der Bundesärztekammer finden.
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Strahlenschutz bei kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Anwendungen (NiSV)Das Übereinkommen ist mit der Ratifikation durch 50 Staaten am 16. August 2017 in Kraft getreten. Mittlerweile wurde das Übereinkommen von 128 Staaten gezeichnet und von 125 Staaten ratifiziert. Deutschland hatte am 15. September 2017 ratifiziert. Für Deutschland trat das Übereinkommen nach Ablauf von 90 Tagen am 14. Dezember 2017 in Kraft. Das hierfür erforderliche Gesetz wurde am 19. Juni 2017 im BGBl II verkündet und trat am 20. Juni 2017 in Kraft. Die erste Vertragsstaatenkonferenz (COP 1) fand vom 24. bis 29. September 2017 in Genf statt. Die COP 2 fand vom 19. bis 23. November 2018 – ebenfalls in Genf – statt. Die dritte COP wird vom 25. bis 29. November 2019 stattfinden.
Die Umsetzung des Minamata-Übereinkommens in Deutschland erfolgt auf der Grundlage der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Quecksilber-Verordnung 2017/852 der Europäischen Union.
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Quecksilber-KonventionIn der Europäischen Union gelten weitgehend bereits strenge Regeln zur Eindämmung von Quecksilberemissionen. Umgesetzt wird die Konvention auf EU-Ebene durch die Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 1102/2008. Für Deutschland wird die Konvention daher nur zu wenigen zusätzlichen Maßnahmen führen. Da Quecksilber durch den weiträumigen Transport insbesondere über die Luft global verbreitet wird, profitieren auch deutsche Verbraucher von einem weltweit sinkenden Ausstoß. Das gilt zum Beispiel für die Quecksilberbelastung in Fisch.
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Quecksilber-KonventionQuecksilber ist ein hochgiftiges Schwermetall, das in hoher Dosierung tödlich ist. Am höchsten ist das Gesundheitsrisiko, wenn Quecksilberdämpfe eingeatmet werden oder Quecksilber in Kontakt mit der Haut gerät. In der Umwelt breitet sich Quecksilber oft weiträumig über Wasser und Luft aus. Es wird von Tieren und Pflanzen aufgenommen.
Mehr als 20 Prozent der weltweiten Emissionen entstehen als Abfallprodukt bei der Verbrennung von Kohle zur Stromerzeugung. Durch die Entwicklung von alternativen Technologien und den Einsatz von Reinigungsverfahren und einem entsprechenden Technologietransfer zur Unterstützung der Entwicklungs- und Schwellenländer sollen diese Emissionen langfristig verringert werden.
Ein weiteres zentrales Problem ist der kleingewerbliche Goldbergbau: Viele Goldschürfer setzen beim Schürfprozess Quecksilber ein, welches verdampft und die Gesundheit der Arbeiterinnen und Arbeiter sowie die Umwelt gefährdet. Durch das Verbot neuer Quecksilberminen sowie die Einführung alternativer umwelt- und gesundheitsschonender Technologien sollen die Goldschürfer dazu gebracht werden, auf Quecksilber zu verzichten. Die Minderung der Emissionen und das Verbot von quecksilberhaltigen Produkten sollen das allgemeine Vergiftungsrisiko minimieren.
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Quecksilber-KonventionZiel der "Minamata-Konvention" ist es, den Ausstoß von Quecksilber weltweit einzudämmen. Sie dient damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt dort, wo Quecksilberemissionen unmittelbar entstehen, aber auch dort, wo sie weltweit hin transportiert werden.
So müssen die künftigen Vertragsstaaten dafür sorgen, die Verwendung von Quecksilber bei der industriellen Produktion deutlich zu reduzieren. Ab 2020 ist es verboten, quecksilberhaltige Produkte wie bestimmte Leuchtmittel oder Thermometer zu produzieren oder zu verkaufen. Zudem dürfen Quecksilber-Abfälle nur unter strengen Auflagen gelagert und entsorgt werden. Auch der Im- und Export von Quecksilber ist reglementiert.
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Quecksilber-Konvention