Letzte Rückführung bestrahlter Brennelemente aus dem Berliner Forschungsreaktor BER II in die USA

28.06.2017
Dosimeter
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: Nr. 228/17
Thema: Nukleare Sicherheit
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Leitung: Barbara Hendricks
Amtszeit: 17.12.2013 - 14.03.2018
18. Wahlperiode: 17.12.2013 - 14.03.2018
Der Transport mit niedrig angereichertem Uran (LEU) der untersten Sicherungskategorie III verließ am Abend des 26. Juni die Reaktoranlage Richtung Hafen Nordenham und befindet sich inzwischen auf dem Seeweg in die USA.

Letztmalig ist ein Transport mit bestrahlten Brennelementen aus dem Berliner Forschungsreaktor BER II auf dem Weg in die USA. Der Transport mit niedrig angereichertem Uran (LEU) der untersten Sicherungskategorie III verließ am Abend des 26. Juni die Reaktoranlage Richtung Hafen Nordenham und befindet sich inzwischen auf dem Seeweg in die USA. Die erforderliche Transportgenehmigung wurde vom Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) noch vor Inkrafttreten des neuen Standortauswahlgesetzes erteilt. Nach neuer Rechtslage, die seit dem 16. Mai 2017 gilt, ist eine Ausfuhr abgebrannter Brennelemente generell untersagt und nur noch in schwerwiegenden Ausnahmefällen möglich.

Die jetzt erfolgte Rückführung bestrahlter Brennelemente aus einem Forschungsreaktor entspricht einem Abkommen mit den USA zur Nichtverbreitung von waffenfähigem Uran. Das Abkommen gilt für Brennelemente, die bis Mai 2016 bestrahlt wurden.

Insgesamt wurden 33 Brennelemente des Helmholtz-Zentrums Berlin mit niedrigangereichertem Uran (LEU) transportiert. Die Rückführung ist mit einem vollständigen Eigentumsübergang verbunden, das heißt es besteht keine Verpflichtung zur Rücknahme von radioaktiven Abfällen.

Die Genehmigungen zur Beförderung von Kernbrennstoffen (§ 4 Atomgesetz (AtG)) sind gebundene Genehmigungen – die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des Paragraphen 4 Atomgesetz erfüllt sind. Eine Genehmigungsverweigerung ist in diesem Fall nicht möglich. Im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 4 Atomgesetz werden ausschließlich sicherheits- sowie sicherungstechnische Aspekte geprüft.

28.06.2017 | Pressemitteilung Nr. 228/17 | Nukleare Sicherheit
https://www.bmuv.de/PM7216
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