Bund und Länder verbessern Rechtsrahmen für Notfallmanagement

29.09.2017
Justitia
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: Nr. 321/17
Thema: Strahlenschutz
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Leitung: Barbara Hendricks
Amtszeit: 17.12.2013 - 14.03.2018
18. Wahlperiode: 17.12.2013 - 14.03.2018
Die Reaktorkatastrophe in Fukushima hat gezeigt, wie unerlässlich vorsorgende Planungen für den Bevölkerungsschutz bei radiologischen Notfällen sind. Die Notfallschutzbestimmungen des Strahlenschutzgesetzes treten in Kraft.

Neues radiologisches Lagezentrum beim Bundesumweltministerium

Die Reaktorkatastrophe in Fukushima hat gezeigt, wie unerlässlich vorsorgende Planungen für den Bevölkerungsschutz bei radiologischen Notfällen sind. Der rechtliche Rahmen für den radiologischen Notfallschutz wurde deshalb in einer europäischen Richtlinie und national auf Grundlage der Empfehlungen der Strahlenschutzkommission weiterentwickelt. Die Notfallschutzbestimmungen des Strahlenschutzgesetzes treten am 1. Oktober 2017 in Kraft.

Bundesumweltministerin Hendricks: "Mit dem Strahlenschutzgesetz ziehen wir weitere Konsequenzen aus der Reaktorkatastrophe in Fukushima. Alle Behörden, die zur Notfallbewältigung gebraucht werden, stimmen ab sofort ihre Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung noch enger miteinander ab. Die Bundesregierung wird die im Gesetz festgelegten Aufgaben zügig angehen und dank angepasster Notfallpläne noch besser als bisher auf radiologische Notfälle vorbereitet sein."

Das Bundesumweltministerium arbeitet zur Zeit an einem allgemeinen Notfallplan des Bundes, in dem optimierte Schutzstrategien für mögliche Notfallszenarien festgelegt werden. Jede dieser Schutzstrategien soll Aussagen zu den in Betracht kommenden Schutzmaßnahmen enthalten sowie zu Dosis- und Kontaminationswerten, die als radiologisches Kriterium für die Angemessenheit der Schutzmaßnahmen dienen. Im kommenden Jahr werden die jeweils zuständigen Bundesressorts mit der Erarbeitung von besonderen Notfallplänen des Bundes für bestimmte Verwaltungs- und Wirtschaftsbereiche (zum Beispiel für den Katastrophenschutz, Lebensmittel oder den grenzüberschreitenden Warenverkehr) beginnen. Bis zum Inkrafttreten der neu strukturierten Notfallpläne gelten die bisherigen Verwaltungsvorschriften sowie Empfehlungen der Strahlenschutzkommission.

Weiterhin richtet das Bundesumweltministerium ein radiologisches Lagezentrum ein, das zukünftig bei überregionalen Notfällen für die Prognose und Bewertung der radiologischen Lage verantwortlich ist. Die bestehenden Notfallorganisationen des Bundesumweltministeriums, des Bundesamtes für Strahlenschutz, der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit und des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe werden hierbei in ein Netzwerk integriert, dessen Kopfstelle beim Bundesumweltministerium in Bonn angesiedelt ist. Darüber hinaus übernimmt das radiologische Lagezentrum die Abstimmung von erforderlichen Schutzmaßnahmen zwischen der Bundesregierung, den Bundesländern, dem Ausland und der EU.

29.09.2017 | Pressemitteilung Nr. 321/17 | Strahlenschutz
https://www.bmuv.de/PM7395
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