Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen

Gewerbeabfallverordnung

Verordnungen | GewAbfV

Die Novelle der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) ist am 21. April 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die Verordnung ist in den maßgeblichen Teilen bereits am 1. August 2017 in Kraft getreten. Am 1. Januar 2019 sind auch die Regelungen des Paragraf 4 Absatz 2 sowie des Paragraf 6 Absatz 1 und Absatz 3 bis 6 der Verordnung in Kraft getreten, die Regelungen zu den Mindestanforderungen an Vorbehandlungsanlagen, Quoten und Dokumentationspflichten beinhalten. Der Deutsche Bundestag hatte am 30. März 2017 den Entwurf der Verordnung in der durch die Maßgabebeschlüsse des Bundesrates vom 10. Februar 2017 und den Kabinettbeschluss vom 22. Februar 2017 geänderten Fassung beschlossen.

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz hat mit der fünfstufigen Abfallhierarchie neue Rechtsprinzipien eingeführt. Danach sind Abfälle vorrangig zu vermeiden, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling, der sonstigen, insbesondere der energetischen Verwertung und letztlich der Beseitigung zuzuführen. Die Hierarchie, gilt grundsätzlich für alle Arten von Abfällen, bedarf allerdings für einzelne Abfallströme der Konkretisierung durch untergesetzliche Regelungen, um Rechts- und Investitionssicherheit zu gewährleisten. Dies geschieht mit der nunmehr vorgelegten Novelle der Gewerbeabfallverordnung. Die in der bisherigen Verordnung enthaltene Gleichheit von stofflicher und energetischer Verwertung wird abgelöst durch den Vorrang der stofflichen Verwertung und somit das Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen im Sinne des Ressourcenschutzes gestärkt.

Die Novelle regelt im Einzelnen die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen dergestalt, dass diese zukünftig nach Stoffströmen getrennt zu sammeln und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling zuzuführen sind. Für den Fall, dass ein Erzeuger 90 Prozent seiner gewerblichen Abfälle getrennt erfasst und dem Recycling zuführt, können die verbleibenden zehn Prozent ohne weitere Vorbehandlung thermisch verwertet oder beseitigt werden. Ansonsten müssen nicht getrennt gehaltene Abfallgemische einer Vorbehandlung zugeführt werden, bei der eine Sortierquote von 85 Prozent und eine Recyclingquote von 30 Prozent erreicht werden muss. Die Sortieranlagen müssen dafür über vorgeschriebene Anlagenkomponenten verfügen oder in Kombination mit anderen Sortieranlagen betrieben werden, so dass insgesamt die geforderte Anlagentechnik vorhanden ist. Mineralische Abfälle sind einer Aufbereitung zuzuführen, um auch für diese Abfälle eine möglichst hochwertige Verwertung sicherzustellen.

Aktualisierungsdatum: 14.01.2019

Weitere Informationen

https://www.bmuv.de/GE62

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