Referentenentwurf zur Neufassung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

abgeschlossene Vorhaben | BioSt-NachV | Biokraft-NachV

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Die Ablösung der Erneuerbaren Energien Richtlinie 2009/28/EG durch die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 hat unter anderem zu neuen europarechtlichen Vorgaben bei der Förderung von Stromerzeugung und Biokraftstoffherstellung aus Biomasse geführt. Diese Änderungen beziehen sich auf den Anwendungsbereich, die einzuhaltenden Nachhaltigkeitskriterien, die Maßgaben zur Treibhausgasminderung sowie die Einführung von Anlagenschwellenwerten. Die entsprechenden neuen Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 sollen das Risiko negativer Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und Treibhausgasemissionen bei der Nutzung der Biomasse als erneuerbare Energie minimieren. Zur nationalen Umsetzung dieser neuen Anforderungen müssen die Biostrom-Nachhaltigkeits-VO (BioSt-NachV) und die Biokraftstoff-Nachhaltigkeits-VO (Biokraft-NachV) angepasst werden. Dies erfolgt durch Neuerlass im Rahmen einer Mantelverordnung; wobei die europäischen Vorgaben 1 zu 1 umgesetzt werden.

Weitere notwendige Änderungen umfassen die Einführung von Bußgeldvorschriften zur Schließung von Regelungslücken. Ferner werden Rechtsbereinigungen vorgenommen und den Erfahrungen aus der Vollzugspraxis Rechnung getragen.

Aktualisierungsdatum: 14.06.2021
https://www.bmuv.de/GE942

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