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Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in der derzeitigen Fassung ist am 24. Oktober 2015 in Kraft getreten. Das Gesetz dient der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte. Die Richtlinie schreibt ab dem Jahr 2019 eine Sammelquote von mindestens 65 Prozent der durchschnittlich in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Mengen an Elektro- und Elektronikgeräten vor. Mit einer Sammelquote von 43,1 Prozent für das Berichtsjahr 2018 liegt Deutschland noch weit unter der vorgegebenen europäischen Zielmarke. Zudem stagnieren die Mengen an Elektro- und Elektronik-Altgeräten (EAG), die einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden, seit Jahren auf einem niedrigen Niveau. Im Sinne der Abfallhierarchie und des Ressourcenschutzes ist eine längere Lebensdauer und Nutzung von Elektro- und Elektronikgeräten jedoch unabdingbar.
Daneben hat sich seit dem Inkrafttreten des ElektroG weiterer Anpassungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere die Verhinderung des Trittbrettfahrens durch Hersteller mit Sitz außerhalb der EU, die ihren Pflichten nach dem ElektroG zum Nachteil aller anderen Hersteller nicht nachkommen. Zudem ist unter anderem auch das Zertifizierungswesen an die Entwicklungen im Bereich der Erstbehandlung anzupassen.