Gesetzentwurf zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

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Das Gesetz verfolgt das Ziel, die Rechtssicherheit bei der Erteilung von Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten zu erhöhen. Beim Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes hat sich in der Praxis zudem der Bedarf ergeben, spezifische Regelungen zum Umgang mit dem Wolf zu treffen. Das Füttern von Wölfen soll zur Prävention einer Gewöhnung an den Menschen (Habituierung) und damit verbundenen Risiken verboten werden. Die Rechtssicherheit für Verwaltungsentscheidungen bei Nutztierrissen soll auch für Fälle erhöht werden, bei denen unklar ist, welcher Wolf konkrete Schäden verursacht hat.

Zudem soll die freiwillige Mitwirkung von Jagdausübungsberechtigten bei der Durchführung von durch artenschutzrechtliche Ausnahmeentscheidungen zugelassenen Entnahmen von Wölfen geregelt werden. Die Einbringung von Haustiergenen in die Wildtierpopulation durch Wolfshybride ist ebenfalls problematisch. Daher soll eine Entnahme dieser Hybride durch die zuständige Naturschutzbehörde vorgesehen werden.

Hinweis: Zusätzlich zu den oberen Stellungnahmen wurden weitere fünf Stellungnahmen abgegeben, die bisher nicht in maschinenlesbarer, barrierefreier Ausfertigung vorliegen. Diese Stellungnahmen werden schnellstmöglich nachgeliefert.

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Veröffentlichung ihrer Stellungnahme widersprochen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Referentenentwurf des BMU zugestimmt.

Aktualisierungsdatum: 22.05.2019

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https://www.bmuv.de/GE823

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