Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren

Atomgesetz

Gesetze | AtG

Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I Seite 1565), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2808) geändert worden ist.

Zweck dieses Gesetzes ist,

  1. die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den geordneten Betrieb sicherzustellen,
  2. Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen und durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen verursachte Schäden auszugleichen,
  3. zu verhindern, dass durch Anwendung oder Freiwerden der Kernenergie die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird,
  4. die Erfüllung internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschutzes zu gewährleisten.

Hinweis: Das PDF-Dokument ist ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland)

Aktualisierungsdatum: 20.07.2017

Verwandte Vorschriften

https://www.bmuv.de/GE19

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