25. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie

Verordnungen | 25. BImSchV

Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie.

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von

  1. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfat- und Chloridverfahren,
  2. Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von Abfallsäuren.
Aktualisierungsdatum: 23.03.2017
https://www.bmuv.de/GE684

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