Warum wird der Paragraf zum Artenschutzrecht neu formuliert?
Wir haben die etablierte und allgemein anerkannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in das Gesetz aufgenommen. Das bedeutet: Mit dem Gesetzentwurf ändert sich an der Rechtslage nichts. Dabei wird insbesondere die langjährige und eingeführte sogenannte Signifikanzrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgegriffen. Danach liegt ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nur vor, wenn die Durchführung eines Vorhabens zu einer signifikanten Erhöhung des allgemeinen Lebensrisikos für Exemplare der betroffenen Art führt.
Es kann nie verhindert werden, dass ein einzelner Vogel in ein Windrad, gegen eine Fensterscheibe, in eine Stromleitung oder ein Fahrzeug fliegt. Das Gericht sagt daher nicht: Der einzelne Käfer steht über dem Projekt. Sondern es darf kein deutlich steigendes Risiko geben, dass Tiere zu Schaden kommen. Diese Einschränkung des Tötungs- und Verletzungsverbotes dient nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie soll sicherstellen, dass ein unvermeidbarer Verlust einzelner Tiere durch ein Vorhaben nicht automatisch und immer zu einem Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Verbot führt.