Was muss ich beachten, wenn ich eigene Mehrwegdosen zum Auffüllen ins Geschäft mitnehme?
Entgegen vieler Annahmen, gibt es keine lebensmittel- oder hygienerechtliche Vorschriften, die die Nutzung von Mehrwegverpackungen unmöglich machen.
Natürlich ist der jeweilige Händler für die Sicherheit der von ihm in Verkehr gebrachten Lebensmittel verantwortlich. So hat er beispielsweise die allgemeinen Hygienevorschriften nach der VO (EG) Nr. 852/2004 zu erfüllen und bei der Ausgabe von Mehrwegverpackungen ein geeignetes, als sicher anerkanntes Lebensmittelkontaktmaterial auszuwählen.
Wenn aber Lebensmittel oder Getränke in vom Kunden mitgebrachte Dosen oder Becher gefüllt werden, beschränkt sich die Verantwortung des Verkäufers jedoch auf die einwandfreie Beschaffenheit des Lebensmittels bis zum Befüllungsvorgang. Da das Behältnis Kundeneigentum ist und auf explizite Veranlassung des Kunden befüllt wird, also nicht vom Verkäufer in Verkehr gebracht wird, kann ihm keine Verantwortung für die Eignung und Beschaffenheit des Behältnisses zugerechnet werden.
Hingegen hat der Verkäufer weiterhin vollumfänglich die Verantwortung für hygienisch einwandfreie betriebliche Prozesse. Insbesondere hat er durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass beim Herstellen bzw. beim Befüllen das Risiko einer Kontamination des Umfelds oder anderer Lebensmittel durch das kundeneigene Behältnis beherrscht und minimiert wird. Dies gilt sowohl für die Abgabeformen mit Bedienung als auch für Einrichtungen mit Selbstbedienung.