Diese Beschränkungen der Freizeitfischerei dienen der Erreichung des von der FFH-Richtlinie geforderten "günstigen Erhaltungszustands" des Lebensraumtyps "Riff" und seiner charakteristischen Arten, wie zum Beispiel des Dorschs. Riffe stellen für den Dorsch bedeutende Nahrungsgründe und Rückzugsgebiete dar. Diese werden von der Freizeitfischerei beeinträchtigt, die sich auf die Riffvorkommen und den dort vorkommenden Dorsch konzentriert.
In anderen Bereichen, die auch Vogelschutzgebiete sind, dient der Schutz vorwiegend den rastenden Seevögeln. Hier ist der mit der Freizeitfischerei verbundene Bootsverkehr eine Störquelle durch den Aufenthalt abseits der Hauptschifffahrtsrouten direkt über den Nahrungsgründen der Seevögel, den geschützten Sandbänken und Riffen. Für die hier rastenden, überwinternden beziehungsweise im Sommer mausernden und dann teilweise flugunfähigen Seevögel ist diese Störung erheblich.
Vor diesem Hintergrund sind die Beschränkungen der Freizeitfischerei naturschutzfachlich unverzichtbar, zumal in der ausschließlichen Wirtschaftszone von Nord- und Ostsee weiterhin auf 80 Prozent der Fläche geangelt werden kann und nur auf 20 Prozent naturschutzrechtliche Einschränkungen gelten.