Um den illegalen Export in Entwicklungsländer zu reduzieren, wurden bei der Neufassung des ElektroG im Jahr 2015 die Vorgaben der sogenannten europäischen WEEE-Richtlinie (Richtlinie 2012/19/EU) umgesetzt. Hierbei wurden auch Mindestanforderungen für den Export festgelegt, die auch Kriterien für die Abgrenzung zwischen gebrauchten Geräten einerseits und den als Abfall geltenden Elektro-und Elektronik-Altgeräten andererseits beinhalten.
So dürfen seitdem grundsätzlich nur noch überprüfte und funktionsfähige Gebrauchtgeräte, die ausreichend verpackt sind, als "Nicht-Abfall" exportiert werden. Zudem wurde eine Umkehr der Beweislast eingeführt – der Exporteur muss belegen, dass es sich bei Geräten um funktionsfähige Gebrauchtgeräte und nicht etwa um Abfall handelt. Darüber hinaus wurden im Rahmen des Basler Übereinkommens im Jahr 2015 internationale Leitlinien zur Abgrenzung von Abfall und Nicht-Abfall bei Elektro-und Elektronik-Altgeräten verabschiedet. Schließlich wurden im Jahr 2017 die seit 2007 bestehenden europäische Anlaufstellen-Leitlinien Nummer 1 über die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten an die Vorgaben der WEEE-Richtlinien sowie die Inhalte der Leitlinien unter dem Basler Übereinkommens angepasst.