Rotterdamer Übereinkommen

Für ein globales, nachhaltiges Chemikalienmanagement ist der weltweite Austausch von Informationen über die Eigenschaften von gefährlichen Chemikalien, die Bewertung der mit ihrer Verwendung verbundenen Risiken sowie mögliche Maßnahmen zur Risikominderung unabdingbar. Dies ist besonders für Schwellen- und Entwicklungsländer von Bedeutung, die häufig über unzureichende eigene Kapazitäten für die notwendige Generierung von Informationen und Wissen verfügen. Das Rotterdamer Übereinkommen (Rotterdam Convention on the Prior Informed Consent Procedure for Certain Hazardous Chemicals and Pesticides in International Trade) trägt diesem Bedarf Rechnung: Es regelt den inter-nationalen Handel mit bestimmten gefährlichen Chemikalien, indem es exportierende Staaten verpflichtet, den Importländern Informationen zu den toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften sowie zur sicherheitsbezogenen Bewertung dieser Stoffe zur Verfügung zu stellen. Nur so können sie deren sichere Verwendung gewährleisten. Die im Anhang III des Übereinkommens gelisteten Pflanzenschutzmittelwirkstoffe und daraus hergestellte Zubereitungen, aber auch Industriechemikalien, unterliegen einem qualifizierten Informations- und Notifizierungssystem, dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung abgekürzt als PIC.

Das Akronym "PIC" steht hierbei für "Prior Informed Consent" und sieht vor, dass Unternehmen mit Sitz in der EU die in der Verordnung gelisteten gefährlichen Chemikalien erst dann exportieren dürfen, wenn das Importland aufgrund der vorgelegten Informationen über die Eigenschaften dieser Chemikalien (insbesondere über die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt) seine Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat. Von den Vorschriften sollen insbesondere Entwicklungs- oder Schwellenländer profitieren, die nur über unzureichende Kapazitäten für die Bewertung und Überwachung gefährlicher Chemikalien verfügen. 

Zurzeit sind insgesamt 52 Chemikalien in Anhang III enthalten. Davon sind 35 Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe beziehungsweise -Zubereitungen, 16 Industriechemikalien und ein Stoff in beiden Kategorien. Der aktuelle Stand ist auf der Internetseite des Übereinkommens dargestellt:

Das Rotterdamer Übereinkommen wurde am 10. September 1998 in Rotterdam beschlossen und trat am 24. Februar 2004 in Kraft; derzeit haben es 164 Staaten ratifiziert.

Die Vertragsstaatenkonferenz (VSK) zum Rotterdamer Übereinkommen findet alle zwei Jahre zusammen mit denen des Stockholmer und des Basler Übereinkommens statt, die sogenannte "Triple-COP". Sie tagte zuletzt vom 29. April bis 10. Mai 2019 in Genf. Herausragendes Ergebnis dieser neunten VSK war die Einigung auf ein institutionalisiertes Verfahren, um die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen sicherzustellen, sowie die Aufnahme der neuen Stoffe Phorat und Hexabromzyklododekan (HBCDD). Eine Einigung über die lange anhängige und von Deutschland, der EU und der Mehrheit der weiteren Vertragsstaaten geforderte Aufnahme von Chrysotilasbest und darüber hinaus der ebenfalls schon früher zur Listung stehenden Pflanzenschutzmittelwirkstoffe Carbosulfan, Acetochlor, Fenthion und Paraquatformuliereungen scheiterte erneut am Widerstand einzelner Vertragsstaaten.

PIC – Prior Informed Consent

Das Rotterdamer Übereinkommen wird in der EU über die Verordnung der EU Nr. 649/2012 vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, die sogenannte EU-PIC-Verordnung umgesetzt. Die EU-PIC-Verordnung geht über die Regelungen des Rotterdamer Übereinkommens hinaus. Insgesamt enthalten die Anhänge dieser Verordnung zurzeit 242 Stoffe. Dazu zählen auch die persistenten organischen Schadstoffe, die unter das Stockholmer Übereinkommen fallen, die sogenannten POPs. Für sie gilt ein Ausfuhrverbot aus der EU. Deutsche Exporteure von Chemikalien, die in der EU verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, müssen der Bundesstelle für Chemikalien bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) die Ausfuhr dieser Stoffe vorab mitteilen. Die Europäische Chemikalienagentur ECHA stellt eine Leitlinie zur Umsetzung der Verordnung zur Verfügung.

Stand: 16.02.2021

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