Sachstand und Gesetzgebung zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung

Einführung

Für Abfälle zur Beseitigung gilt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union grundsätzlich das Prinzip der Inlandsentsorgung. Ausnahmen sind möglich, wenn im Inland keine geeigneten Anlagen zur Beseitigung der speziellen Abfallart vorhanden sind oder wenn sich die Nutzung grenznaher ausländischer Anlagen anbietet.

Abfälle zur Verwertung werden als Wirtschaftsgut betrachtet. Die Verwertung dazu geeigneter Abfälle kann grundsätzlich auch im Ausland erfolgen. Sie unterliegt jedoch Beschränkungen hinsichtlich der Inhaltsstoffe und der Zielländer entsprechend dem in Deutschland geltenden Recht.

Basler Übereinkommen

Deutschland ist seit dem 20. Juli 1995 Vertragsstaat des am 5. Mai 1992 in Kraft getretenen "Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung" vom 22. März 1989, dem mittlerweile über 180 Staaten beigetreten sind. Mit der Konvention wurden weltweit geltende Regelungen über Zulässigkeit und Kontrolle von Exporten gefährlicher Abfälle getroffen. Grenzüberschreitende Abfallverbringungen benötigen die Zustimmungen der zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes, sämtlicher Durchfuhrländer sowie des Einfuhrlandes.

Insbesondere sollen hierdurch Staaten geschützt werden, die nicht über die notwendigen technischen Voraussetzungen für den Umgang mit gefährlichen Abfällen verfügen. 

OECD-Beschluss über die Verbringung von Abfällen zur Verwertung

Der OECD-Rat hat mit dem OECD-Beschluss C(2001)107/FINAL eine Novelle des OECD-Beschlusses C(92)39 über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zur Verwertung innerhalb der OECD verabschiedet.

Verordnung über die Verbringung von Abfällen

Mit der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen wurde die Verordnung (EWG) Nummer 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Gemeinschaft abgelöst. Die Verordnung wird seit 12. Juli 2007 angewendet. Damit erfolgte zum einen eine Anpassung an die Entwicklungen im Rahmen des "Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung" der Vereinten Nationen und an den "OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen" von 2001. Zum anderen wurde eine grundlegende Verbesserung der rechtlichen Anforderungen auf Grund der Erfahrungen aus der Anwendung der bisherigen Verordnung erreicht.

Zur Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 wurden Europäische Anlaufstellen-Leitlinien verabschiedet. Zur Umsetzung und Weiterentwicklung der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 finden auf europäischer Ebene insbesondere Zusammenkünfte der Anlaufstellen statt.

Verordnung für Verbringungen ungefährlicher Abfälle in Nicht-OECD-Staaten

Zusätzlich zur EG-Verordnung über die Verbringung von Abfällen gilt die Verordnung (EG) Nummer 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III und IIIA der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Nicht-OECD-Staaten.

Zollstellen für die Abfallverbringung

Es gibt eine Bekanntmachung der Zollstellen über die Abfälle beim Eingang oder beim Verlassen der Europäischen Unionverbracht werden dürfen, die grundsätzlich einmal im Jahr aktualisiert wird.

Bilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen

Deutschland hat eine bilaterale Vereinbarungen gemäß Artikel 11 des Basler Übereinkommens mit Kosovo (KFOR/NATO) abgeschlossen, die seit 15. Februar 2000 gilt. Weitere Informationen über bi- und multilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen sind auf der Webseite des Basler Übereinkommens eingestellt.

Deutsches Recht

1. Abfallverbringungsgesetz

Ergänzende Bestimmungen für die Bundesrepublik Deutschland sind seit 1994 im Abfallverbringungsgesetz geregelt. Das Gesetz zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (mit der Novelle des Abfallverbringungsgesetzes als wesentlichem Bestandteil) trat am 28. Juli 2007 in Kraft. Die Neufassung des Abfallverbringungsgesetzes wurde aufgrund der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 notwendig.

2. Abfallverbringungsbußgeldverordnung

Die Abfallverbringungsbußgeldverordnung enthält Bußgeldtatbestände bezüglich Verstößen gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen.

3. Vollzugshilfe zur Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 und zum Abfallverbringungsgesetz

Eine Vollzugshilfe zur Abfallverbringung wurde von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) erarbeitet.

4. Vorschriften bezüglich der Zollverwaltung

Eine "Handlungsanleitung für die Zusammenarbeit der Zolldienststellen und Abfallbehörden im Rahmen der Verbringung von Abfällen" wurde von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) beschlossen.

5. Bußgeldkatalog

Ein Bußgeldkatalog im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung wurde von der LAGA beschlossen.

Illegal aus Deutschland verbrachte Abfälle

In Deutschland gibt es Fälle illegaler Abfalltransporte. Eine lückenlose Überwachung der Grenzen ist angesichts des Umfangs der international transportierten Güter nicht möglich. In vielen Fällen gelingt es den Behörden, die für die Verbringung in Deutschland verantwortlichen Personen oder Personen festzustellen und zur Verantwortung zu ziehen.

Stand: 23.02.2023

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