Grundwasser in der EU

Die EU- Grundwasserrichtlinie

Am 16. Januar 2007 ist die Richtlinie 2006/118/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung in Kraft getreten.

Die Grundwasserrichtlinie enthält

  • Kriterien für die Beschreibung des chemischen Grundwasserzustandes,
  • Normen und Verfahren für die Bewertung dieses Zustandes,
  • EU-einheitliche Qualitätsnormen für Nitrat und Pflanzenschutzmittel,
  • eine Mindestliste für Parameter, für die national Schwellenwerte (nationale Qualitätsnormen) abzuleiten sind sowie
  • Kriterien für die Ableitung dieser Werte,
  • Kriterien zur Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Schadstoffbelastungstrends,
  • Regelungen zur Umkehrpunkt solcher Belastungstrends und
  • Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen in das Grundwasser.

Wesentliches Element der Grundwasserrichtlinie ist die Unterscheidung des qualitativ guten vom schlechten Grundwasserzustand anhand von "Grenzwerten" (EU-einheitliche Qualitätsnormen und national festzulegende Schwellenwerte).

Grundwasser ist dann in einem guten Zustand, wenn an keiner Messstelle die Werte überschritten werden. Wird an einer oder mehreren Messstellen der Wert überschritten, ist im Einzelnen zu prüfen, ob Nutzungen oder (ökologische) Funktionen des Grundwassers gefährdet sind. Bestehen solche Gefährdungen, wird der Grundwasserkörper in den schlechten Zustand eingestuft. Ein Grundwasserkörper im schlechten Zustand ist durch entsprechende Maßnahmen zu verbessern mit dem Ziel, den guten Zustand bis 2015 zu erreichen. Ebenfalls Maßnahmen zur Reduzierung von Grundwasserbelastungen sind dann zu ergreifen, wenn ansteigende Schadstofftrends beobachtet werden. Spätestens bei Überschreitung von 75 Prozent des Wertes einer Qualitätsnorm oder eines Schwellenwertes sind Minderungsmaßnahmen zu ergreifen. Zur Berücksichtigung des vorsorgenden Grundwasserschutzes ist in Analogie zur alten Grundwasserrichtlinie (80/68/EWG vom Dezember 1979) vorgesehen, den Eintrag bestimmter besonders gefährlicher Schadstoff zu verhindern und den Eintrag weniger schädlicher Stoffe zu begrenzen. Die Regeln der besten Umweltpraxis und der besten verfügbaren Technik nach Maßgabe einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften sind dafür zu Grunde zu legen.

Die Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (GWRL) ist am 16. Januar 2007 in Kraft getreten und ist innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen. Die Grundwasserrichtlinie wurde, nachdem die Verfassungsreform 2006 hierfür die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen hat, mit einer Verordnung des Bundes umgesetzt, um insgesamt ein einheitliches Grundwasserschutzniveau in ganz Deutschland zu gewährleisten. Die Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 ist am 16. November in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt I Seite 1513).

Stand: 10.01.2017

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