Gesetzgebung der Europäischen Union

Altfahrzeug-Richtlinie

In der Europäischen Union fallen jährlich zwischen acht und neun Millionen Tonnen Altfahrzeuge und somit Abfälle an, die ordnungsgemäß und umweltgerecht entsorgt werden müssen. Grundlage hierfür ist die Altfahrzeug-Richtlinie ("Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge" – AltfahrzeugRL) (Amtsblatt L 269 vom 21.10.2000, Seite 34).

Geltungsbereich

Der Altfahrzeug-Richtlinie unterliegen

  • Pkw (Kraftfahrzeuge vorwiegend zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen zuzüglich des Fahrersitzes) (Fahrzeugklasse M1) gemäß Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG,
  • leichte Nutzfahrzeuge (Kraftfahrzeuge vorwiegend zur Güterbeförderung mit einer Gesamtmasse von höchstens 3,5 Tonnen) (Fahrzeugklasse N1) gemäß Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG und
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge gemäß Richtlinie 92/61/EWG, jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern.

Zielvorgaben beziehungsweise Verwertungsquoten

Die Altfahrzeug-Richtlinie enthält folgende Zielvorgaben für die Verwertung von Altfahrzeugen:

von 2006 bis 2014seit 2015
Wiederverwendungs- /
Recyclingquote
mindestens 80 Prozentmindestens 85 Prozent
Wiederverwendungs- /
Verwertungsquote
mindestens 85 Prozentmindestens 95 Prozent

Um die Einhaltung der Zielvorgaben durch die EU-Mitgliedstaaten kontrollieren zu können, hat die Europäische Kommission die folgende Entscheidung erlassen: Entscheidung der Kommission vom 1. April 2005 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kontrolle der Einhaltung der Zielvorgaben für Wiederverwendung/Verwertung und Wiederverwendung/Recycling gemäß der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge (2005/293/EG) (Amtsblatt L 94 vom 13.04.2005, Seite 30).

Danach müssen die EU-Mitgliedstaaten der EU-Kommission jährlich die nationalen Daten über die Altfahrzeug-Verwertung sowie eine ausführliche Beschreibung der verwendeten Daten (Qualitätsbericht) übermitteln (siehe hierzu die Jahresberichte über die Altfahrzeug-Verwertungsquoten in Deutschland).

Die der EU-Kommission übermittelten Daten der EU-Mitgliedstaaten und EWR-Vertragsstaaten sind im Internet bei Eurostat, dem Statistischen Amt der EU, zugänglich.

Weitere wesentliche Inhalte der Altfahrzeug-Richtlinie

  • Grundsätzliches Verbot der Schwermetalle Blei, Quecksilber, Kadmium und sechswertiges Chrom in Werkstoffen und Bauteilen von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht worden sind. Ausnahmen sind im Anhang II der Altfahrzeug-Richtlinie geregelt, der regelmäßig entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt geändert wird.
  • Pflicht zur Sicherstellung einer flächendeckenden Infrastruktur zur Rücknahme von Altfahrzeugen
  • kostenlose Rückgabemöglichkeit von Altfahrzeugen für die Letzthalter / Letzteigentümer
  • Pflicht zur Übernahme der Entsorgungskosten (vollständig oder zumindest zu einem wesentlichen Teil) durch die Hersteller / Importeure
  • konkrete Umweltstandards zur umweltgerechten Behandlung und Entsorgung

Übersicht

Stand: 21.08.2020

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