Bundesregierung beschließt Ausstieg aus Palmöl für die Kraftstoffproduktion

22.09.2021
Regenwald wird abgeholzt
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: Nr. 243/21
Thema: Klimaschutz
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Leitung: Svenja Schulze
Amtszeit: 14.03.2018 - 08.12.2021
19. Wahlperiode: 14.03.2018 - 08.12.2021
Anstelle des Palmöls fördert der Bund künftig fortschrittliche Biokraftstoffe aus Abfall- und Reststoffen über eine Mindestquote.

Ab 2023 werden in Deutschland keine Biokraftstoffe mehr aus Palmöl gefördert. Das Bundeskabinett hat heute die entsprechende Änderung der Bundesimmissionsschutzverordnung beschlossen. Anstelle des Palmöls fördert der Bund künftig fortschrittliche Biokraftstoffe aus Abfall- und Reststoffen über eine Mindestquote. Diese Quote steigt stufenweise auf 2,6 Prozent bis 2030 an. Der Anteil von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermitteln an der Treibhausgasminderungs-Quote hingegen darf die Obergrenze von 4,4 Prozent nicht überschreiten.

Bundesumweltministerin Svenja Schulze: "Klimafreundliche Kraftstoffe leisten einen wichtigen Beitrag für mehr Klimaschutz im Verkehr. Doch was gut fürs Klima ist, darf nicht der Umwelt schaden. Daher verbannt Deutschland Palmöl ab 2023 aus dem Tank. Denn für Biosprit Wälder zu roden, Moore trockenzulegen und Natur zu zerstören ist nicht hinnehmbar. Grundsätzlich sind Agrarflächen begrenzt, weshalb auch der Anteil von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen insgesamt nicht weiter anwachsen soll. Kraftstoffe aus Gülle und Stroh oder altem Frittierfett dagegen schonen natürliche Ressourcen und senken den CO2-Ausstoß der zugelassenen Fahrzeuge. Im Individualverkehr bleibt der direkte Einsatz von Strom in E-Fahrzeugen die effizienteste Option. Durch die neue Verordnung werden private und öffentliche Ladeinfrastruktur mehr denn je gefördert."

Die heute beschlossene Verordnung fußt auf dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote, das der Bundestag im Mai 2021 verabschiedet hat. Die Verordnung setzt nun die Beschlüsse hinsichtlich der Anrechnung von Biokraftstoffen um. Der Anteil von Biokraft-stoffen aus Nahrungs- und Futtermitteln wird die aktuelle Obergrenze von 4,4 Prozent nicht mehr überschreiten. In diese Gruppe von Kraftstoffen fällt auch Palmöl, das ab 2023 von der Quotenanrechnung ausgeschlossen ist. Innerhalb der THG-Quote soll der Anteil von fortschrittlichen Biok-raftstoffen von derzeit nahe null auf mindestens 2,6 Prozent bis 2030 steigen. Fortschrittliche Biokraftstoffe werden zum Beispiel aus Reststoffen wie Stroh und Gülle gewonnen. Die Verwendung dieser Rohstoffe ist nachhaltig und wird oberhalb der für die einzelnen Jahre vorgegebenen Mindestmengen zusätzlich mit einer doppelten Anrechnung innerhalb der THG-Quote gefördert. Biokraftstoffe aus Altspeiseölen und erstmals auch tierische Abfallstoffen können bis zu 1,9 Prozent angerechnet werden.

Des Weiteren sieht die heute beschlossene Verordnung vor, den direkten Einsatz von Strom in Elektroautos mit einer dreifachen Anrechnung innerhalb der THG-Quote zu fördern. Dadurch wird die Mineralölwirtschaft am Betrieb der bundesweiten Ladeinfrastruktur beteiligt werden. Aktuell ist der Betrieb von Ladesäulen im Durchschnitt noch mit erheblichen Verlusten für die Betreiber verbunden und der Ausbau wird noch stark über Steuergelder finanziert. Die Mehrfachanrechnung führt hier zu erheblichen Verbesserungen, weil die Ladesäulenbetreiber die getankten Strommengen – aus dem privaten wie dem öffentlichen Bereich – künftig für die Anrechnung auf die THG-Quote attraktiver vermarkten können.

Bereits mit dem Gesetz wurde die neue Förderung von grünem Wasserstoff in Raffinerien als Erfüllungsoption beschlossen. Da in Raffinerien derzeit nur Wasserstoff aus fossilen Quellen eingesetzt wird, führt der Einsatz grünen Wasserstoffs zu Treibhausgasminderungen bei Kraftstoffen für alle Verkehrssektoren. Außerdem wird der Einsatz von grünem Wasserstoff im Straßenverkehr und in Raffinerien über eine doppelte Anrechnung vorangetrieben. Für den Luftverkehr schreibt das Gesetz eine Mindestquote für flüssige Kraftstoffe aus Ökostrom (Power-to-Liquid, PtL) in Höhe von 0,5 Prozent vor (ab 2026), die bis 2030 schrittweise auf zwei Prozent steigt.

Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts wird die Verordnung voraussichtlich im Oktober verkündet und tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote wurde vom Bundestag verabschiedet und hat den Bundesrat passiert. Es tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft. Spätestens 2024 ist eine Überprüfung von Gesetz und Verordnung vorgesehen.

Kurz erklärt: Was ist die Treibhausgasminderungsquote?

Im Jahr 2015 hat der Gesetzgeber in Deutschland die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) eingeführt, um den CO2-Ausstoß von Kraftstoffen zu vermindern. Mit der THG-Quote werden Mineralölhersteller dazu verpflichtet, den CO2-Ausstoß ihrer Kraftstoffe zu reduzieren. Fossile Kraftstoffe stoßen im Schnitt 94,1 Kilogramm CO2 pro Gigajoule aus. Diesen Durch-schnittswert hat die Europäische Union einst ermittelt und festgelegt. Laut aktueller THG-Quote müssen Mineralölunternehmen Kraftstoffe bereitstellen, die mindestens sechs Prozent weniger ausstoßen als fossile Kraftstoffe in Reinform. Welche Kraftstoffe genau die Hersteller nehmen, ist ihnen überlassen. Sie können beispielsweise fortschrittliche Biokraftstoffe beimischen, die sehr viel klimafreundlicher sind und so die durchschnittlichen Emissionen des Kraftstoffmixes effektiv senken. Auch der Einsatz von Strom in Elektrofahrzeugen oder Wasserstoff in den Raffinerien verbessert die CO2-Bilanz des Kraftstoffanbieters und ist daher auf die Verpflichtung anrechenbar.

22.09.2021 | Pressemitteilung Nr. 243/21 | Klimaschutz
https://www.bmuv.de/PM9805
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