Bundeskabinett beschließt Änderung des Strahlenschutzgesetzes

02.12.2020
Mann unterschreibt auf Papier
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: Nr. 223/20
Thema: Strahlenschutz
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Leitung: Svenja Schulze
Amtszeit: 14.03.2018 - 08.12.2021
19. Wahlperiode: 14.03.2018 - 08.12.2021
Die Novelle greift technische Fortschritte bei industriellen Anwendungen auf und trägt Erkenntnissen für den Vollzug Rechnung, die sich seit Inkrafttreten des 2018 umfassend novellierten Strahlenschutzrechts ergaben.

Das Bundeskabinett hat heute auf Vorschlag von Bundesumweltministerin Svenja Schulze eine Änderung des Strahlenschutzgesetzes beschlossen. Die Novelle greift technische Fortschritte bei industriellen Anwendungen auf und trägt Erkenntnissen für den Vollzug Rechnung, die sich seit Inkrafttreten des 2018 umfassend novellierten Strahlenschutzrechts ergaben, beispielsweise beim Radon-Schutz. Das hohe Schutzniveau des Strahlenschutzes wird so weiterhin umfassend und konsequent gewährleistet und zugleich praktikabler.

Das Änderungsgesetz sorgt mit einer Reihe kleinerer Anpassungen und Ergänzungen dafür, den Vollzug des Strahlenschutzrechts weiter zu verbessern – auch durch Vereinfachungen. So wird es etwa den zuständigen Behörden erleichtert, den umfassenden Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung mit Hilfe von Anordnungen zu gewährleisten. Und die arbeitsplatzbezogenen Regelungen zum Schutz vor dem natürlich vorkommenden, radioaktiven Edelgas Radon werden um wichtige Mess- und Informationspflichten an die zuständige Behörde ergänzt, die so schneller von der Aufgabe oder Veränderung eines Arbeitsplatzes mitbekommt.  

Außerdem müssen künftig sogenannte Ultrakurzpulslaser, die im industriellen Bereich zur Anwendung kommen und Röntgenstrahlung erzeugen, aber eine bestimmte Strahlungsdosis nicht überschreiten, bei der zuständigen Behörde angezeigt werden; einer Genehmigung bedarf es für diese Anlagen nicht mehr. Das trägt dem unterschiedlichen Gefahrenpotential von Lasergeräten, die Röntgenstrahlung erzeugen, Rechnung und verringert bürokratischen und organisatorischen Aufwand. Auch Klarstellungen im Zusammenhang mit der Genehmigungs- und Anzeigepflicht von Röntgengeräten tragen zu einer besseren Vollziehbarkeit der entsprechenden Regelungen bei.  

Das Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soll noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten.

02.12.2020 | Pressemitteilung Nr. 223/20 | Strahlenschutz
https://www.bmuv.de/PM9364
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