EU trifft Brexit-Vorsorge für den Chemikalienhandel

14.02.2019
Tisch mit Laborproben in Glasbehältern
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: Nr. 019/19
Thema: Chemikaliensicherheit
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Leitung: Svenja Schulze
Amtszeit: 14.03.2018 - 08.12.2021
19. Wahlperiode: 14.03.2018 - 08.12.2021
Mit dem Brexit-Übertragungsfenster stellt die Europäische Chemikalienagentur ECHA ein praxisnahes Tool zur Verfügung, das die Folgen eines ungeregelten Brexits im Chemikalienbereich wesentlich abmildern kann.

Europäische Chemikalienagentur kündigt "Brexit-Übertragungsfenster" an

Die Europäische Union trifft für den Chemikalienhandel Vorsorge vor einem "harten Brexit". Im Falle eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU ohne vertragliche Regelungen droht Unternehmen eine Unterbrechung bestehender Lieferketten, wenn sie Chemikalien verwenden, die von britischen Firmen nach der Europäischen Chemikalienverordnung REACH registriert wurden. Um den Unternehmen zu helfen, mit einer solchen Situation zurecht zu kommen, hat die Europäische Chemikalienagentur ECHA, die auf europäischer Ebene für die Durchführung der REACH-Verordnung verantwortlich ist, konkrete Hinweise und Unterstützungsmaßnahmen vorgestellt.

Die REACH-Verordnung verlangt, dass Chemikalien von einem in der Union ansässigen Hersteller, Importeur oder Alleinvertreter bei der ECHA registriert werden, damit sie in der Union vermarket werden können. Wenn die britischen Registranten durch einen ungeregelten Brexit von einem Tag auf den anderen nicht mehr in der Union ansässig sind, verlören ihre Registrierungen ihre Gültigkeit und ihre Stoffe dürften nicht mehr in der Union vermarktet werden.

Zentrale Maßnahme der von der ECHA für diese Situation erarbeiteten Hilfen ist die Einrichtung eines "Brexit-Übertragungsfensters" im Internetzugang des REACH-Registrierungssystems, das es den betroffenen Unternehmen vom 12. März bis zum 29. März 2019 ermöglicht, Registrierungen vorsorglich für den Fall eines ungeregelten Brexits von einem britischen Unternehmen auf ein in den EU-27/EWR-Ländern ansässiges Unternehmen oder einen dortigen Alleinvertreter zu übertragen. ECHA verweist dabei in einem Link auch auf Hinweise des Europäischen Chemieverbandes Cefic. Dieser empfiehlt unter anderem eine Standardformulierung für eine aufschiebende Bedingung, die bei Verträgen zur Benennung von Alleinvertretern in den EU-27/EWR-Ländern verwendet werden sollte, sodass die Übertragung nur wirksam wird, wenn die Situation tatsächlich eintritt.

Das Bundesumweltministerium begrüßt die Maßnahmen. Mit dem Brexit-Übertragungsfenster stellt die Europäische Chemikalienagentur ECHA ein praxisnahes Tool zur Verfügung, das die Folgen eines ungeregelten Brexits im Chemikalienbereich wesentlich abmildern kann. Die betroffenen Firmen sollten die Hilfestellungen der ECHA gemeinsam mit ihren britischen Geschäftspartnern umfassend zu nutzen, um sich gegen eine Unterbrechung ihrer Lieferketten zu wappnen.

Die Informationen der ECHA inklusive einer Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Anwendung des neu eingerichtete Brexit-Übertragungsfensters können bereits jetzt auf der Seite der ECHA abgerufen werden. Eine deutschsprachige Einführung bietet der deutsche REACH-CLP-Biozid-Helpdesk bei der Bundesstelle für Chemikalien in Dortmund. Hier werden in Kürze auch ausführlichere deutschsprachige Informationen eingestellt werden.

14.02.2019 | Pressemitteilung Nr. 019/19 | Chemikaliensicherheit
https://www.bmuv.de/PM8388
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