Gesetzgeber beschließt Novelle zur Fortführung des beschleunigten Atomausstiegs

06.07.2018
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: Nr. 144/18
Thema: Nukleare Sicherheit
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Leitung: Svenja Schulze
Amtszeit: 14.03.2018 - 08.12.2021
19. Wahlperiode: 14.03.2018 - 08.12.2021
Die Novelle des Atomgesetzes zur Umsetzung des Bundesverfassungsgerichts-Urteils von 2016 hat den Bundesrat passiert. Damit bleibt der Fahrplan für den beschleunigten Atomausstieg unverändert.

Novelle setzt Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 um

Die Novelle des Atomgesetzes zur Umsetzung des Bundesverfassungsgerichts-Urteils von 2016 hat heute den Bundesrat passiert. Damit bleibt der Fahrplan für den beschleunigten Atomausstieg unverändert. Jedes Atomkraftwerk behält sein bisheriges gesetzlich festgelegtes Abschaltdatum. Mit der beschlossenen Novelle folgt der Gesetzgeber einem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf.

Bundesumweltministerin Svenja Schulze: "Ich freue mich über das klare Bekenntnis von Bundestag und Bundesrat zum beschleunigten Atomausstieg. An den gesetzlich festgelegten Abschaltdaten wird nicht gerüttelt. Die Menschen können sich auf den beschleunigten Atomausstieg in Deutschland verlassen. Spätestens am 31. Dezember 2022 geht das letzte Atomkraftwerk in Deutschland vom Netz."

Die Novelle setzt Korrekturen um, die das Bundesverfassungsgericht in Randbereichen der Gesamtregelung zum beschleunigten Atomausstieg gefordert hatte. Dem beschleunigten Atomausstieg im Jahr 2011 war – nur wenige Monate zuvor – eine Entscheidung des Gesetzgebers über verlängerte Laufzeiten für Atomkraftwerke vorausgegangen, die der Gesetzgeber im Lichte der Reaktorkatastrophe von Fukushima wieder rückgängig machte. Die Energieversorgungsunternehmen können nun einen angemessenen finanziellen Ausgleich für sogenannte frustrierte Investitionen verlangen, die sie in den Atomkraftwerken zwischen dem 28. Oktober 2010 und dem 16. März 2011 im berechtigten Vertrauen auf die Laufzeitverlängerung getätigt haben. Daneben können RWE und Vattenfall einen angemessenen finanziellen Ausgleich für diejenigen Elektrizitätsmengen der Atomkraftwerke Brunsbüttel, Krümmel und Mülheim-Kärlich verlangen, die bis zum 31. Dezember 2022 nicht auf ein anderes Atomkraftwerk übertragen werden.

06.07.2018 | Pressemitteilung Nr. 144/18 | Nukleare Sicherheit
https://www.bmuv.de/PM7987
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