Gesetzliches Sonnenstudio-Verbot für Minderjährige verfassungsgemäß

27.01.2012
Solariumröhren
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das gesetzliche Solariennutzungsverbot für Minderjährige abgewiesen.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das gesetzliche Solariennutzungsverbot für Minderjährige abgewiesen. Eine Minderjährige, ihre Eltern sowie ein Betreiber eines Sonnenstudios hatten gegen die am 4. August 2009 in Kraft getretene Regelung wegen Verletzung von Grundrechten Beschwerde eingelegt.

Der Paragraf 4 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) bestimmt, dass Minderjährigen die Nutzung von Solarien in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder sonst öffentlich zugänglichen Einrichtungen nicht gestattet werden darf. Die Minderjährige sah sich durch die Verbotsregelung in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt. Ihre Eltern rügten die Verletzung ihres Elterngrundrechts, weil der nach ihrer Auffassung unverhältnismäßige Eingriff sie daran hindere, ihrer Tochter die Solariennutzung zu erlauben. Der Betreiber eines Sonnenstudios machte im Wesentlichen die Verletzung seiner Berufsfreiheit gelten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit abgelehnt, da es in dem Schutz Minderjähriger vor UV-Strahlung ein wichtiges Gemeinschaftsanliegen anerkennt und vor diesem Hintergrund das Nutzungsverbot als verhältnismäßig erachtet. Hinsichtlich einer Verletzung des Elterngrundrechts stellt das Gericht klar, dass ein möglicher Eingriff jedenfalls gerechtfertigt wäre. Eine Verletzung des Grundrechts auf freie Berufsausübung lehnt das BVerfG ab, weil Betreiber von Sonnenstudios durch das Nutzungsverbot für Minderjährige nicht in unzumutbarer Weise belastet werden.

27.01.2012 | Meldung Strahlenschutz
https://www.bmuv.de/ME7996

Wege zum Dialog

Gute Politik für Umweltschutz und Verbraucherschutz gelingt, wenn sie gemeinsam gestaltet wird. Schreiben Sie uns oder beteiligen Sie sich an unseren Dialogangeboten.