Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

abgeschlossene Vorhaben

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Die Länder Bayern und Niedersachsen haben eine Stellungnahme übermittelt und der Veröffentlichung widersprochen.

Die aktuellen Regelungen zum Verfahren der Kostenbescheide nach dem Standortauswahlgesetz (StandAG) und der Endlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVlV) sowie nach dem Entsorgungsübergangsgesetz (EntsorgÜG) weisen einige Unterschiede auf, die historisch begründet sind. Diese führen sowohl bei der Kostenfestsetzung und der Kostenerhebung durch die Behörde als auch bei der Kostentragung durch die Empfänger der Bescheide zu unnötigem Mehraufwand. In den Kostenvorschriften des StandAG fehlt zudem bisher eine praktikable Möglichkeit für die eventuelle Korrektur der Kostenverteilung am Ende des Standortauswahlverfahrens. Ziel der Gesetzesänderung ist insofern der Abbau von Verwaltungsaufwand.

Der Gesetzentwurf enthält auch einige Änderungen weiterer Vorschriften. So wird die im StandAG vorgesehene Sicherung von Gebieten, die günstige geologische Voraussetzungen für die sichere Endlagerung radioaktiver Abfälle erwarten lassen, angepasst. Außerdem wird eine besondere Kostenregelung in Bezug auf atomrechtliche Genehmigungsverfahren für den Weiterbetrieb und die Rückholung radioaktiver Abfälle aus der Schachtanlage Asse II getroffen.

Das Anhörungsverfahren gibt den Ländern und Verbänden Gelegenheit, schriftlich zu dem Referentenentwurf Stellung zu nehmen. Die Frist zur Stellungnahme endete am 2. Juli 2020.

Aktualisierungsdatum: 23.06.2020

Weitere Informationen

https://www.bmuv.de/GE882

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